a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen.
b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Ver-wendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.
c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen.
d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natür-lichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organi-sierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nut-zung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.

BGH URTEIL I ZR 183/07 vom 12. November 2009 – WM-Marken
PVÜ Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1; MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die FIFA Fédération Internationale de Football Associati-on mit Sitz in der Schweiz, die die Fußball-Weltmeisterschaft veranstaltet. Im Jahr 2006 fand die Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland statt; die nächste Fußball-Weltmeisterschaft wird Mitte des Jahres 2010 in Südafrika ausgetra-gen.
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Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken, die für vielfältige Waren und Dienstleistungen geschützt sind. Dazu zählen die Ge-meinschaftswortmarke Nr. 2 153 005 „GERMANY 2006“ und die IR-Marken Nr. 613 159 „FIFA WORLD CUP“, Nr. 802 832 „FIFA WM“, Nr. 843 115 „SOUTH AFRICA 2010“ sowie die deutschen Wortmarken Nr. 301 09 420 „FIFA
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FUSSBALL-WELTMEISTERSCHAFT DEUTSCHLAND 2006“, Nr. 301 09 421 „2006 FIFA WORLD CUP GERMANY“, Nr. 300 52 974 „WM“, Nr. 302 56 093 „2006“, Nr. 302 38 936 „WM 2006“ und Nr. 302 08 516 „FIFA WM 2006“. Die Klägerin ist zudem Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarken Nr. 397 23 944 und Nr. 300 49 736 „Fußball-WM 2006 Deutschland“, Nr. 301 19 918 „DEUTSCHLAND 2006“, Nr. 397 22 832 und Nr. 300 49 737 „World Cup 2006 Germany“ und Nr. 303 13 231 „WORLD CUP“.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie. Sie vertreibt Schokoladenerzeugnisse. Diesen fügte sie in der Vergangenheit in Kooperation mit dem Deutschen Fußballbund Sammelbilder zu Fußball-Weltmeisterschaften und -Europameisterschaften bei.
3
Die Beklagte ist Inhaberin der im Klageantrag zu I angegebenen, im Ver-hältnis zu den Klagemarken prioritätsjüngeren deutschen Wort-/Bildmarken. Diese sind für eine Vielzahl von Waren der Klassen 9, 16, 25, 28 und 30 einge-tragen und beispielsweise folgendermaßen gestaltet:
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Wort-/Bildmarke Nr. 304 37 436
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Wort-/Bildmarke Nr. 304 37 448
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Die Beklagte hat ferner die Wortmarken Nr. 303 24 621 „WM 2010“, Nr. 304 29 518 „Südafrika 2010“ und Nr. 304 29 516 „Deutschland 2006“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
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Die Klägerin sieht in der Anmeldung und Registrierung der Marken der Beklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie macht weiter Rechte aus den nach ihrer Darstellung als Werktitel genutzten Bezeichnungen „WM 2010“, „Germany 2006“ und „Südafrika 2010“ gegen die Beklagte geltend. Zudem ver-folgt sie einen gegen die Markeneintragungen und -anmeldungen gerichteten wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch, den sie auf eine unlautere Behin-derung, eine unzulässige Rufausbeutung und eine Irreführung der angespro-chenen Verkehrskreise stützt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
I. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der folgenden Marken einzuwilligen:
1. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 436 „2006“,
2. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 437 „2006“,
3. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 448 „WM 2010“,
4. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 449 „WM 2010“,
5. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 450 „WM 2010“,
6. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 440 „2010“,
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7. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 441 „2010“,
8. DE-Wort-/Bildmarke 304 37 442 „2010“;
II. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Rücknahme der folgenden Markenanmeldungen zu erklären:
1. DE-Marke 303 24 621 „WM 2010“,
2. DE-Marke 304 29 518 „Südafrika 2010“,
3. DE-Marke 304 29 516 „Deutschland 2006“.
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe die Marken nur angemeldet und registrieren lassen, um ihre wettbewerblichen Aktivitäten einschließlich ih-rer Sammelbild-Aktion rechtlich abzusichern.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg GRUR-RR 2006, 29). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 55).
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Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung der Markeneintragungen und auf Rücknahme der Markenanmeldungen verneint und zur Begründung ausgeführt:
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Aufgrund ihrer Markenrechte könne die Klägerin eine Löschung der ein-getragenen Marken nicht beanspruchen, weil sie eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen nicht dargelegt habe. Substantiierter Vortrag zu
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den von der Klägerin beanspruchten geschäftlichen Bezeichnungen fehle eben-falls.
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Die Registrierung der angegriffenen Marken der Beklagten sei auch nicht wettbewerbswidrig. Sie stelle keine unzulässige Behinderung i.S. von § 4 Nr. 10 UWG dar. Die eingetragenen Marken seien schon nicht geeignet, die wirtschaft-liche Tätigkeit der Klägerin zu beeinträchtigen. Diese verfüge über prioritätsälte-re Marken, die den streitgegenständlichen prioritätsjüngeren Marken der Be-klagten vorgingen. Zudem sei der Schutzbereich der angegriffenen Marken sehr eng. Sie seien nur im Hinblick auf ihre graphische Gestaltung schutzfähig. Eine Möglichkeit zur Behinderung der Klägerin sei danach ausgeschlossen. Die Klä-gerin verfüge auch nicht über einen inländischen Besitzstand, der über die mar-kenrechtlichen Positionen hinausgehe und durch die Markeneintragungen der Beklagten gefährdet werden könne. Die beanstandeten Markeneintragungen zielten weiterhin nicht auf eine Behinderung der Klägerin.
Ein Löschungsanspruch wegen unzulässiger Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG scheitere an einer fehlenden Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der Klägerin.
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Ansprüche wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise be-stünden nicht. Die Beklagte rufe durch die Verwendung der streitgegenständli-chen Marken nicht den unzutreffenden Eindruck hervor, offizieller Sponsor der Klägerin zu sein.
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Die Rücknahme der Anmeldung der Marke Nr. 304 24 621 „WM 2010“ könne die Klägerin aus den vorstehenden Gründen, die für die Ablehnung der gegen die registrierten Marken gerichteten Löschungsansprüche maßgeblich seien, nicht verlangen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf
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Rücknahme der Markenanmeldungen Nr. 304 29 518 „Südafrika 2010“ und Nr. 304 29 516 „Deutschland 2006“ seien ebenfalls nicht begründet. Die Kläge-rin habe hierzu zwar vorgetragen, dass sich der gegen die Markenanmeldung „Südafrika 2010“ gerichtete Anspruch aus der IR-Marke Nr. 843 115 „SOUTH AFRICA 2010“ ergebe, und sie habe den Anspruch auf Rücknahme der Mar-kenanmeldung „Deutschland 2006“ auf die Gemeinschaftsmarke „GERMANY 2006“ gestützt. Die Ansprüche seien aber mangels Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. b GMV nicht gegeben.
Soweit die Rücknahmeansprüche auf Titelrechte der Klägerin sowie auf wettbewerbsrechtliche Grundlagen gestützt seien, seien die Ansprüche eben-falls unbegründet. Maßgeblich hierfür seien dieselben Erwägungen, die zur Verneinung der gegen die registrierten Marken gerichteten Löschungsansprü-che führten.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
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1. Kennzeichenrechtliche Ansprüche
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a) Der Klägerin stehen aufgrund ihrer Marken die mit dem Klageantrag zu I verfolgten Ansprüche auf Löschung der eingetragenen Marken der Beklag-ten nach § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht zu.
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Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die auf ihre Markenrechte gestützten Löschungsansprüche nicht substantiiert dargelegt. Es fehle konkreter Sachvortrag zur Kennzeichnungskraft der Klagemarken und zur
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Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie zur Zeichenähnlichkeit. Die Kläge-rin sei auch nicht auf die während des Rechtsstreits erfolgten Löschungen und Teillöschungen einiger ihrer Marken eingegangen. Das nimmt die Revision hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
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b) Die Klägerin kann aufgrund ihrer Klagemarken nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Anmeldung der Wortmarken „WM 2010“, „Südafrika 2010“ und „Deutschland 2006“ zurücknimmt (Klageantrag zu II). Die Marken-anmeldungen begründen keinen rechtswidrigen Störungszustand, auf dessen Beseitigung oder Verhütung der Anspruch auf Rücknahme der Markenanmel-dungen gerichtet ist (vgl. BGHZ 121, 242, 247 – TRIANGLE; BGH, Urt. v. 25.1.2001 – I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 – SPA I).
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rücknahme der Anmeldung der Marke „WM 2010“ (Klageantrag zu II 1) verneint, weil durch die Anmeldung dieser Marke nicht in den Schutzbereich einer der Klagemarken eingegriffen wird. Rügen erhebt die Revision insoweit auch nicht.
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bb) Die Ansprüche auf Rücknahme der Markenanmeldungen „Südafrika 2010“ wegen Verletzung der IR-Marke „SOUTH AFRICA 2010“ und der Mar-kenanmeldung „Deutschland 2006“ wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke „GERMANY 2006“ sind ebenfalls nicht begründet (Klageantrag zu II 2 und 3).
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(1) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke Nr. 843 115 „SOUTH AFRICA 2010“ und der angemeldeten Marke „Südafrika 2010“ verneint (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Es hat angenommen, dass die Klagemarke eng an eine beschreibende Angabe angelehnt ist und deshalb nur über eine schwache Kennzeichnungskraft und einen engen Schutzbereich verfügt. Die Zeichenähnlichkeit zwischen den beiden Wortmar-
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ken hat das Berufungsgericht als leicht unterdurchschnittlich erachtet. Es hat bei der im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Würdigung des Gesamteindrucks der Zeichen darauf abgestellt, dass der Verkehr zwar die übereinstimmende Bedeutung erkennt, die unterschiedlichen Sprachfassungen aber einen deutlichen Unterschied der Zeichen bewirken. Aufgrund der schwa-chen Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat das Berufungsgericht trotz der vorliegenden Waren- und Dienstleistungsidentität die bestehende Zeichenähn-lichkeit nicht als ausreichend erachtet, um eine Verwechslungsgefahr zu be-gründen.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu den nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnen auch sprachübliche Bezeichnungen von Ereignissen, und zwar nicht nur für das Ereignis selbst, sondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Er-eignis in Zusammenhang gebracht werden (BGHZ 167, 278 Tz. 20 – FUSSBALL WM 2006). Zwar hat das Verletzungsgericht von der Eintragung der Klagemarke auszugehen und darf der Marke in der eingetragenen Form nicht jede Unterscheidungskraft absprechen (vgl. BGHZ 171, 89 Tz. 24 – Prali-nenform; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 – I ZB 55/05, GRUR 2008, 909 Tz. 21 = WRP 2008, 1345 – Pantogast). Den Schutzumfang der eingetragenen Marke hat das Verletzungsgericht aber selbständig zu bestimmen. Diesen hat das Be-rufungsgericht im Hinblick auf den beschreibenden Gehalt der Klagemarke zu-treffend als sehr eng bemessen. Aufgrund dieses nur sehr engen Schutzbe-reichs reichten die nur geringen Abweichungen zwischen den kollidierenden Marken „SOUTH AFRICA 2010“ und „Südafrika 2010“ aus, um aus dem Schutzbereich der Klagemarke herauszuführen.
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(2) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftswortmarke Nr. 2 153 005 „GERMANY 2006“ und der angemel-
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deten Marke Nr. 304 29 516 „Deutschland 2006“ i.S. von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV mit entsprechenden Erwägungen verneint, wie sie für das Verhältnis zwischen den Kollisionszeichen „SOUTH AFRICA 2010“ und „Südafrika 2010“ gelten (vorstehend II 1 b bb (1)). Auch insoweit ist die im Wesentlichen auf tat-richterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts aus revisions-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Revision erinnert hiergegen auch nichts.
c) Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Löschung der eingetragenen Marken und auf Rücknahme der Markenanmeldungen aufgrund von geschäftli-chen Bezeichnungen nach §§ 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu.
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aa) Das Berufungsgericht hat Ansprüche aufgrund von Titelschutzrech-ten der Klägerin verneint.
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Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, die Klägerin habe an den Bezeichnungen „WM 2010“, „Germany 2006“ und „Südafrika 2010“ Titelschutzrechte für die Veranstaltung von Fußball-Weltmeisterschaften im Jahre 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika er-worben.
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(1) Allerdings ist nicht generell ausgeschlossen, dass für die Bezeich-nung einer Veranstaltung Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 – I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 – Festival Europäischer Musik; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 Rdn. 265; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 76; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, Rdn. 128; Melwitz, Der Schutz von Sportgroßveranstaltungen gegen Ambush Marketing, 2007, S. 102, 105; a.A. Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 48; Schalk in Büscher/Dittmer/
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Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 5 MarkenG Rdn. 44; Jaeschke, Ambush Marketing, 2008, S. 52). Unter welchen besonde-ren Voraussetzungen die Bezeichnung einer Veranstaltung als sonstiges ver-gleichbares Werk i.S. des § 5 Abs. 3 UWG Werktitelschutz erlangen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
(2) Zu den Bezeichnungen „Germany 2006“ und „Südafrika 2010“ legt die Revision schon nicht dar, dass die Klägerin in den Tatsacheninstanzen die Klage auf Rechte an Werktiteln mit diesen Angaben gestützt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Klägerin das Schutzrecht, aus dem sie vor-geht, in den Tatsacheninstanzen im Einzelnen bezeichnen muss (BGH, Urt. v. 20.9.2007 – I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 60 = WRP 2007, 1466 – Kinder-zeit).
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Hinsichtlich der Bezeichnung „WM 2010“ greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Vortrag der Klägerin nicht als unsubstantiiert ansehen dürfen, nicht durch.
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Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich erst mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (vgl. BGHZ 21, 85, 88 – Der Spiegel; BGH, Urt. v. 14.5.2009 – I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Tz. 41 = WRP 2009, 1533 – airdsl). Die Be-zeichnung muss als Werktitel benutzt werden (BGH, Urt. v. 7.7.2005 – I ZR 115/01, GRUR 2005, 959, 960 = WRP 2005, 1525 – FACTS II). Wann die Klägerin die Benutzung der Bezeichnung „WM 2010“ als Werktitel im Inland aufgenommen hat und ob gegebenenfalls eine Vorverlagerung des Schutzes an der Bezeichnung stattgefunden hat und ein entsprechendes Recht an einem Werktitel der Klägerin prioritätsälter ist als die Markenrechte und -anmeldungen
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der Beklagten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dass es entspre-chenden Vortrag der Klägerin übergangen hat, hat die Revision nicht gerügt.
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(3) Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitel-rechten an den Bezeichnungen „WM 2010“, „Germany 2006“ und „Südafrika 2010“ nach § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zudem deshalb nicht zu, weil nicht von einer bereits erfolgten oder drohenden rechtsverletzenden Benutzung der Werktitel durch die Registrierung oder Anmeldung der Marken der Beklagten auszugehen ist. Nicht jede Verwendung der Klagetitel oder einer verwechselbaren Bezeichnung stellt eine Rechtsverletzung i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG dar. Vielmehr muss eine titelmäßige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung – also zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken – vorliegen, wenn sich der Werktitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 – SZENE; Baronikians aaO Rdn. 249; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 15 MarkenG Rdn. 48; Fezer aaO § 15 Rdn. 349; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 22; Hotz, GRUR 2005, 304 f.; a.A. Deutsch/Ellerbrock aaO Rdn. 99). Die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer nach diesen Maßstäben erfolgten oder drohen-den rechtsverletzenden Benutzung durch die Registrierung oder Anmeldung der Marken der Beklagten getroffen und insoweit Vortrag der Klägerin übergangen hat.
bb) Die Klägerin kann die mit den Klageanträgen I und II verfolgten An-sprüche nicht mit Erfolg auf ein Unternehmenskennzeichen an den Bezeich-nungen „WM 2006“ und „WM 2010“ stützen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG). Zu Recht hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nicht ausreichen lassen. Aus dem
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von der Revision in Bezug genommenen Vortrag folgt nicht, dass die Klägerin an den Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen erworben hat.
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2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
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a) Ein Rückgriff auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ist im vorlie-genden Fall nicht durch Vorschriften des Markengesetzes ausgeschlossen. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf eine Irreführung der angesprochenen Ver-kehrskreise, eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Ausbeutung ihrer beruflichen Leistungen. Diese Begehren fallen nicht in den Schutzbereich des Markenrechts (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 26 = WRP 2008, 1196 – Rillenkoffer; Urt. v. 19.2.2009 – I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Tz. 38 = WRP 2009, 803 – ahd.de; BGHZ 181, 77 Tz. 40 – DAX).
b) Die Klage ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 begründet.
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aa) Nach der Verkündung des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 durch das am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) novelliert worden. Durch die Novelle ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG 2008 eingeführt worden. Die Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Ge-schäftspraktiken in deutsches Recht um (vgl. Begründung zum Regierungsent-wurf, BT-Drucks. 16/10145, S. 24).
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Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG 2008 ist eine ge-schäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur
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Täuschung geeignete Angaben über Aussagen oder Symbole enthält, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen. Diese Geset-zesänderung hat auf den Streitfall keine Auswirkungen. Das durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG 2008 nunmehr ausdrücklich als irreführende geschäftliche Handlung bezeichnete Verhalten wurde vor Geltung des UWG 2008 von § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2004 erfasst.
bb) Die Voraussetzungen einer Irreführung i.S. von § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 UWG 2008 liegen nicht vor. Die eingetragenen und angemeldeten Marken sind nicht geeignet, die an-gesprochenen Verkehrskreise irrezuführen.
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(1) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die angesproche-nen Verkehrskreise gingen aufgrund der angegriffenen Marken nicht davon aus, dass die Beklagte offizieller Sponsor der Klägerin sei und Lizenzgebühren zah-le. Der normal informierte Verbraucher unterscheide zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Vermarktung der Fußball-Welt-meisterschaft. Ihm sei bekannt, dass der offizielle Ausstatter, Lieferant, Sponsor oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstelle.
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(2) Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts ohne Erfolg mit der Begründung an, die Markeneintragungen dienten dem Ziel, die von der Klägerin ausgerichteten Fußball-Weltmeisterschaften für die eigene Absatzwerbung der Beklagten zu nutzen und den Ruf der Veranstaltungen aus-zubeuten.
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Die Irreführung nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 UWG 2008 setzt ebenfalls voraus, dass die Angaben zur Täuschung geeignet sind (Harte/Henning/Weidert, UWG, 2. Aufl., § 5
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Rdn. G 7; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 Rdn. 2.65; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 197; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 602; Wittneben/Soldner, WRP 2006, 1175, 1180; Körber/Mann, GRUR 2008, 737, 739 f.; Schaub, GRUR 2008, 955, 958). Die entspre-chende Eignung fehlt, wenn der Verkehr nicht bereits aufgrund der Marken der Beklagten zu der unzutreffenden Annahme veranlasst wird, die Beklagte sei Sponsor der Klägerin. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Darauf, ob die Beklagte die Marken für ihre eigene Absatzwerbung nutzen und den Ruf der von der Klägerin organisierten Fußball-Weltmeisterschaften aus-nutzen kann, kommt es für die Eignung zur Irreführung nicht an.
c) Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Markenlö-schung und Rücknahme der Markenanmeldungen nicht wegen gezielter Behin-derung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zu.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehenden Mar-ken der Beklagten seien nicht geeignet, die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu behindern. Die Klägerin verfüge über eine große Zahl „WM-Marken“, die im Verhältnis zu den Marken der Beklagten prioritätsälter seien. Zudem seien die Wort-/Bildmarken der Beklagten wegen der beschreibenden Angaben nur im Hinblick auf ihre graphische Gestaltung schutzfähig. Dass die Marken der Beklagten im Hinblick auf diesen engen Schutzbereich geeignet seien, die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu behindern, sei ebenfalls nicht dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin über die Markenre-gistrierungen hinaus über einen Besitzstand verfüge, der durch die Markenrech-te der Beklagten gestört werden könne.
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bb) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Senats handelt derjenige, der ein Zei-chen als Marke anmeldet, nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnli-che Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn zur Kenntnis von der Be-nutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände kön-nen darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für glei-che oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeich-nung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Sie können aber auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkli-che Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, Urt. v. 10.1.2008 – I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Tz. 21 = WRP 2008, 785 – AKADEMIKS; Urt. v. 26.6.2008 – I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Tz. 20 = WRP 2008, 1319 – EROS).
Diese Voraussetzungen eines außermarkenrechtlichen Löschungsan-spruchs wegen bösgläubiger Markenanmeldung liegen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin hat für eine Vielzahl von Marken formalen Kennzeichenschutz durch Eintragung erworben. Aus den Klagemarken ergeben sich nur deshalb keine markenrechtlichen Löschungsansprüche, weil die registrierten und ange-meldeten Marken der Beklagten den Schutzbereich der Klagemarken nicht ver-letzen. Dagegen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit den Marken
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der Beklagten identische oder ähnliche Zeichen benutzt hat, ohne formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben.
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(2) Eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers kann weiterhin dann vorliegen, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berück-sichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Markt-teilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen (vgl. BGHZ 148, 1, 5 – Mitwohn-zentrale.de; BGH GRUR 2009, 685 Tz. 41 – ahd.de; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.11). Im Streitfall bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aus den Marken gegen die Klägerin, die selbst über eine Vielzahl von prioritätsälteren Markenrechten mit Bezug zu Fußball-Weltmeister-schaften verfügt, Rechte ableiten und sie in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung be-hindern kann. Dies gilt auch, soweit es um die Vermarktung der Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Dritte, wie etwa Spon-soren, geht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass allein schon die Anmeldung und Registrierung der Marken der Beklagten die Klägerin in der wirtschaftlichen Vermarktung der Fußball-Weltmeisterschaften im dargestellten Sinn behindern kann.
d) Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche auch nicht aus ergän-zendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG zu. Das Berufungsgericht hat eine nach § 4 Nr. 9 UWG erfor-derliche Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten verneint. Dagegen erinnert die Revision nichts. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
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e) Entgegen der Ansicht der Revision folgen die Ansprüche auf Marken-löschung und auf Rücknahme der Markenanmeldungen nicht unmittelbar aus der Generalklausel des § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008.
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aa) Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, die Veran-staltung bedeutender sportlicher Ereignisse stehe als berufliche Betätigung un-ter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit. Vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG werde auch eine wirtschaftliche Verwertung der beruflich er-brachten Leistung erfasst. Darunter falle für den Veranstalter bedeutender Sportereignisse die Möglichkeit, Werbung zu akquirieren. In dieses durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht greife die Beklagte mit ihren Marken in un-zulässiger Weise ein. Bei verfassungskonformer Auslegung seien die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet. Die Klägerin könne sich als Verein schweizerischen Rechts auf einen Grundrechtsschutz berufen.
bb) Eine unlautere geschäftliche Handlung durch unmittelbaren Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG wegen wettbewerbswidriger Behinderung oder Rufausbeutung ist nicht gegeben (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.1.2007 – I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Tz. 50 = WRP 2007, 1076 – Handtaschen; BGHZ 181, 77 Tz. 45 – DAX).
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(1) Allein der Umstand, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Marken auf die von der Klägerin veranstaltete Fußball-Weltmeisterschaft Bezug nimmt und sich deren Ruf zunutze macht, stellt keine unzulässige geschäftliche Handlung i.S. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 dar. Auch soweit in der Literatur zum Teil angenommen wird, die in der Organisation und Durchführung einer Sport-veranstaltung bestehende gewerbliche Leistung sei nach § 3 UWG geschützt, wird hieraus nur ein Schutz für die Verwertung der Übertragungsrechte gefol-
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gert (vgl. Lochmann, Die Einräumung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen, 2005, S. 232, 242, 247 f.; ders., Prisma des Sportrechts, 2006, S. 247, 277). Eine solche Verwertung steht vorliegend nicht in Rede.
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(2) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich die Löschungsan-sprüche und Ansprüche auf Rücknahme der Markenanmeldungen auch nicht aus einer durch Grundrechte gebotenen weiten Auslegung des § 3 UWG. Aller-dings kann sich die Klägerin auch als juristische Person schweizerischen Rechts auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen. Dar-auf, dass sie als ausländische juristische Person Grundrechtsschutz nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht in Anspruch nehmen kann (BVerfGE 21, 207, 208), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Klägerin kann sich nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf die Inländerbehandlung berufen. Deutsch-land und die Schweiz sind Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft. Zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach Art. 1 Abs. 2 PVÜ rechnet die Unterdrückung unlauteren Wettbewerbs. Nach Art. 2 Abs. 1 PVÜ genießen die Angehörigen eines Verbandslandes in allen übrigen Ländern des Verbandes in Bezug auf das gewerbliche Eigentum die Vorteile, die Inländern gewährt wer-den. Sind die Vorschriften des UWG daher im Sinne der Klägerin bei einer in-ländischen juristischen Person nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen, kann die Klägerin die sich daraus ergebende Reichweite der wett-bewerbsrechtlichen Normen für sich beanspruchen.
Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche jedoch nicht aufgrund ver-fassungskonformer Auslegung der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG 2008 im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu. Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung (BVerfGE 18, 1, 15); dazu rechnet auch die Möglichkeit, Werbeeinnahmen zu erzielen (BVerfGE 97, 228, 253). Die Berufsfreiheit entfal-
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tet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfGE 97, 228, 253 f.). Dagegen geht es im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin durch die in Rede stehenden Markeneintra-gungen und -anmeldungen der Beklagten, die dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterfällt. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirt-schaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen be-gründet keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereig-nis Bezug nimmt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2005 – 312 O 353/05 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2007 – 3 U 240/05 –
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 183/07
vom
10. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Das Urteil vom 12. November 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in Tz. 11 dahin berichtigt, dass es statt „OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 55“ „OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50“ und in Tz. 33 letz-ter Satz statt „§ 5 Abs. 3 UWG“ „§ 5 Abs. 3 MarkenG“ heißt.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2005 – 312 O 353/05 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2007 – 3 U 240/05 –

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