Die tatrichterliche Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“ im Sinne eines Fabrikverkaufs verstehen und dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren er-warten, die unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden, begegnet keinen Bedenken.
Die Werbung mit der Bezeichnung „Markenqualität“ bringt – anders als die Bezeichnung „Markenware“ – nur zum Ausdruck, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 – I ZR 88/87, GRUR 1989, 754 = Markenqualität).
BGH URTEIL I ZR 89/12 – Matratzen Factory Outlet
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 „Werbung mit „Markenqualität“ bringt – anders als „Markenware“ – nur zum Ausdruck, dass in qualitativer Hinsicht Produkte konkurrierender Markenhersteller entsporchen wird“ weiterlesen