Bundespatentgericht hält femicare/femicur für ähnlich, da Sachhinweise im Arzneimittelberich nicht kennzeichenschwächend

Auszugehen ist von einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem noch normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit. Zwar lassen sich beschreibende Bezüge der Einzelbestandteile der älteren Marke erkennen – „femi“ stimmt mit dem Wortanfang des lateinischen Wortes „femina (= Frau)“ überein, worin ein gewisser Hinweis auf die Zielgruppe und das Anwendungsgebiet der Widerspruchswaren gesehen werden kann, „cur“ als Verkürzung des lateinischen Wortes „cura (= Sorge, Pflege)“ gibt einen Hinweis auf die pflegende Wirkung der beanspruchten Waren. Im Arzneimittelbereich sind jedoch häufig mehr oder weniger deutliche Sachhinweise in den Zeichen enthalten, die aber regelmäßig nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche der Gesamtmarke führen, wenn diese insgesamt eine ausreichend eigenständige Abwandlung einer beschreibenden Angabe darstellt (vgl. BGH GRUR 1998, 815 – Nitrangin).

BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 46/10 vom 8. August 2011 – femicare/femicur

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

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betreffend die Marke 306 65 582
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patentund
Markenamts vom 23. Februar 2010 aufgehoben, soweit der
Widerspruch aus der Marke 2 022 406 für die von der angegriffenen
Marke 306 65 582 umfassten Dienstleistungen „veterinärmedizinische
Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege
für Menschen und Tiere; Dienstleistungen einer
Apotheke“ zurückgewiesen worden ist.
In dem genannten Umfang wird wegen des Widerspruchs aus
der Marke 2 022 406 die Löschung der Marke 306 65 582 angeordnet.
2. Der vorgenannte Beschluss der Markenstelle ist wirkungslos,
soweit der Widerspruch hinsichtlich der von der angegriffenen
Marke 306 65 582 erfassten Dienstleistung „medizinische
Dienstleistungen“ zurückgewiesen worden ist.
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Gr ü n d e
I.
Die am 27. Oktober 2006 angemeldete Wortmarke
femicare
ist seit dem 24. April 2007 unter der Nummer 306 65 582 nach Teillöschung noch
für folgende Dienstleistungen im Markenregister eingetragen:
„medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits-
und Schönheitspflege für Menschen und Tiere;
Dienstleistungen einer Apotheke“.
Die Veröffentlichung erfolgte am 25. Mai 2007.
Widerspruch erhoben ist aus der am 27. August 1992 angemeldeten und am
16. Oktober 1992 unter der Nummer 2 022 406 eingetragenen Wortmarke
FEMICUR,
die für folgende Waren Schutz genießt:
„Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege;
diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke“.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 23. Februar 2010 den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr
zurückgewiesen. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und
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selbst bei engster Ähnlichkeit der von den Vergleichsmarken erfassten Waren und
Dienstleistungen sei der erforderliche erhöhte Markenabstand eingehalten. Der
gemeinsame Bestandteil „Femi“ sei kennzeichnungsschwach, er diene als sachbezogener
Hinweis auf Produkte, die speziell für Frauen bestimmt seien bzw. von
diesen verwendet würden. Die Kennzeichnungsschwäche führe dazu, dass der
Verkehr die nachfolgenden Bestandteile stärker beachte. Die weiteren Bestandteile
„care“(kär) und „cur“(kur) wiesen hinreichende Unterschiede auf, so dass
auch die Gesamtmarken nicht verwechselbar ähnlich seien. Zudem sei im vorliegenden
Waren- und Dienstleistungsbereich von einer erhöhten Aufmerksamkeit
des Verkehrs auszugehen. Schriftbildlich bestehe ebenfalls keine Verwechslungsgefahr.
Auch für eine begriffliche Verwechslungsgefahr gebe es keinen Anhalt, die
Bestandteile „care“ und „cur“ würden nicht synonym verwendet.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren
erklärt, der Widerspruch werde in Bezug auf „medizinische Dienstleistungen“ zurückgenommen.
Im Übrigen führt die Widersprechende zur Begründung der Beschwerde
aus, die angegriffenen Dienstleistungen lägen im engeren Ähnlichkeitsbereich
zu den Widerspruchswaren, der übereinstimmende Bestandteil „Femi“ sei
als Bestandteil mit lediglich beschreibendem Anklang für den Gesamteindruck der
Vergleichsmarken von wesentlicher Bedeutung, insbesondere am prägnanten
Wortanfang. Klanglich stünden sich „Femikär“ und „Femikur“ gegenüber, wobei
sechs von sieben Buchstaben klanglich identisch seien. Die Markenstelle habe zu
Unrecht mehr auf die einzige Abweichung der Markenwörter abgestellt. Auch
schriftbildlich bestehe Verwechslungsgefahr, da der visuelle Eindruck durch den
prägnanten Wortanfang geprägt werde. Begrifflich bestünde ebenfalls Verwechslungsgefahr,
da beide Bestandteile „cur“ und „care“ dem Verkehr als Hinweise auf
eine pflegende, schützende oder vorbeugende Wirkung der so gekennzeichneten
Produkte bekannt seien.
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Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. Februar 2010 im angegriffenen Umfang aufzuheben, soweit
der Widerspruch zurückgewiesen wurde, und insoweit die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Nachdem
der Widerspruch teilweise zurückgenommen worden ist, sind nur noch die in
Ziffer 1 des Tenors aufgeführten Dienstleistungen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Insoweit kann die Zurückweisung des Widerspruchs durch den angefochtenen
Beschluss keinen Bestand haben, da die Gefahr von Verwechslungen
im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss war
deshalb in diesem Umfang aufzuheben und die Löschung der angegriffenen
Marke anzuordnen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Im Übrigen war die Wirkungslosigkeit
des angefochtenen Beschlusses festzustellen.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238
– PICASSO; GRUR 1998, 387, 389 f. – Sabél/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich
im Wesentlichen nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke.
Diese wesentlichen Faktoren sind zwar für sich gesehen vonein-
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ander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der
Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-
FIBRAFLEX; GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T InterConnect; GRUR
2008, 906 – Pantohexal; MarkenR 2009, 399 – Augsburger Puppenkiste;
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32). Das bedeutet, dass bei
starker Ähnlichkeit der Marken und einer normalen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen schon bei einem geringeren
Ähnlichkeitsgrad der Waren oder Dienstleistungen angenommen werden kann.
Nach diesen Grundsätzen ist die Gefahr von Verwechslungen im vorliegenden Fall
zu bejahen.
Auszugehen ist von einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit
von einem noch normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit.
Zwar lassen sich beschreibende Bezüge der Einzelbestandteile der älteren
Marke erkennen – „femi“ stimmt mit dem Wortanfang des lateinischen Wortes
„femina (= Frau)“ überein, worin ein gewisser Hinweis auf die Zielgruppe und das
Anwendungsgebiet der Widerspruchswaren gesehen werden kann, „cur“ als Verkürzung
des lateinischen Wortes „cura (= Sorge, Pflege)“ gibt einen Hinweis auf
die pflegende Wirkung der beanspruchten Waren. Im Arzneimittelbereich sind jedoch
häufig mehr oder weniger deutliche Sachhinweise in den Zeichen enthalten,
die aber regelmäßig nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche der Gesamtmarke
führen, wenn diese insgesamt eine ausreichend eigenständige Abwandlung einer
beschreibenden Angabe darstellt (vgl. BGH GRUR 1998, 815 – Nitrangin). Das ist
vorliegend der Fall, da die Widerspruchsmarke „femicur“ in ihrer Kombination der
teils stark verkürzten Einzelbestandteile zu einem neuen Phantasiewort eine ausreichende
schutzbegründende Eigenprägung aufweist, so dass hier jedenfalls
keine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der Gesamtmarke angenommen
werden kann (vgl. hierzu BPatG 25 W (pat) 172/97 FEMICARE/FEMICUR auf der
Internetseite des Gerichts).
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Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen
Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es grundsätzlich auf
den durch die Gesamtheit der Marken vermittelten Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden
Zeichen an. Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der
Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten
und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und
deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein
beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht außer
Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen. Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr
grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der
zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen (vgl. BGH GRUR
2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die sich gegenüberstehenden
Marken in ihrem klanglichen Gesamteindruck in erheblichen Maße ähnlich sind.
Die beiden Marken stimmen in ihrer Silbenanzahl, der Silbengliederung und ihrer
Betonung überein. Hinsichtlich der Buchstabenfolge besteht Übereinstimmung
hinsichtlich der Konsonantenabfolge sowie in den ersten beiden Vokalen „e-i“. Bei
Annahme, dass der Endbestandteil „-care“ der angegriffenen Marke in jedenfalls
entscheidungserheblichem Umfang englischsprachig wie „kär“ gesprochen wird,
ist der zusätzliche Endvokal in der angegriffenen Marke „femicare“ stimmlos. Die
damit einzige klangliche Abweichung im jeweils dritten Vokal „a“ (gesprochen „ä“)
gegenüber „u“ tritt demgegenüber nicht ausreichend deutlich hervor. Die überwiegenden
Übereinstimmungen liegen in den ersten beiden Silben am stärker beachteten
Wortanfang, die einzige Abweichung dagegen liegt am weniger beachteten
Wortende. Entgegen der Ansicht der Markenstelle tritt der Wortanfang „femi“
nicht als kennzeichnungsschwach in den Hintergrund. Der Bestandteil „femi“ stellt
keine gängige Abkürzung für „feminin“ oder „Frau“ dar. Es handelt sich zwar nicht
um einen reinen Phantasiebestandteil, da sich einige Arzneimittel mit dem Bestandteil
„femi“ in der Bedeutung „für Frauen“ feststellen lassen und auch in anderen
Bereichen „Femi“ teils für „Feminismus, Feministin“ bzw. als Hinweis im Sinne
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von „Frauen betreffend“ verwendet wird, so dass ein beschreibender Anklang für
den interessierten Verkehr erkennbar ist. Andererseits handelt es sich bei dem
Bestandteil „Femi“ nicht um einen derart kennzeichnungsschwachen Bestandteil,
dass der Verkehr im vorliegenden Fall nur noch die Endungen der Vergleichsmarken
beachtet. Anders als deutlich beschreibende Bestandteile im Arzneimittelbereich
wie z. B. „medi, Grippo, Rheuma, Denta, Cor“ – hat der Bestandteil „Femi“
lediglich einen beschreibenden Anklang, so dass „Femi“ mit den nachfolgenden
Bestandteilen jeweils zu einem neuen Phantasiewort verschmilzt. Im Übrigen ist
grundsätzlich selbst ein übereinstimmender beschreibender Bestandteil, der trotz
seines beschreibenden Charakters zum Gesamteindruck sich gegenüberstehender
Wortzeichen beiträgt, bei der Bestimmung der Ähnlichkeit der Zeichen zu berücksichtigen
(vgl. BGH GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEUROFIBRAFLEX).
Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die nachfolgenden
Markenbestandteile „care“ und „cur“ einen noch deutlicheren beschreibenden
Gehalt aufweisen und der Anfangsbestandteil „Femi“ damit um so mehr hervortritt.
Es besteht damit für die angesprochenen Verkehrskreise keine Veranlassung,
abweichend vom Grundsatz, dass der Wortanfang stärker beachtet wird, sein
besonderes Augenmerk unter Vernachlässigung von „Femi“ nur auf die
nachfolgenden Bestandteile zu richten.
Die einzige hörbare Abweichung im jeweils dritten Vokal wirkt sich auf den klanglichen
Gesamteindruck nicht wesentlich aus. Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen,
dass die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig den einander
gegenüberstehenden Zeichen nicht gleichzeitig begegnen, sondern ihre Auffassung
nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnen
(vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 26) – Lloyd; BGH GRUR 1993,
972, 974 f. – Sana/Schosana; Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 179 m. w. N.),
wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede
(vgl. BGH GRUR 1999, 587, 569 – Cefallone; GRUR 1999, 855
– MONOFLAM/POLYFLAM; Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 178 m. w. N.). Ent-
9 –
gegen der Auffassung der Markenstelle besteht wegen des hohen Maßes an
Übereinstimmungen eine ausgeprägte klangliche Zeichenähnlichkeit.
Unter diesen Umständen bedarf es eines deutlichen Abstandes der erfassten Waren
und Dienstleistungen, um die Gefahr von Verwechslungen mit hinreichender
Sicherheit ausschließen zu können. Im Hinblick darauf reicht der Unterschied im
Bereich der mit dem Widerspruch noch angegriffenen Dienstleistungen nicht aus,
da bei Bejahung einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
jedenfalls ein mittlerer Grad der Ähnlichkeit den Schutzbereich der
Widerspruchsmarke berührt.
Ausgehend von der Registerlage können die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung
ähnlicher Dienstleistungen und Waren verwendet werden.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen und Waren zueinander ist
in der Rechtsprechung anerkannt, dass trotz der grundlegenden Abweichung zwischen
der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung
bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware grundsätzlich eine Ähnlichkeit in Betracht
kommt (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 733 – Canon II, GRUR 2004, 241, 243
– GeDIOS). Dabei genügt es allerdings nicht, dass der Verkehr von einer unselbständigen
Nebenleistung oder -ware ausgeht, vielmehr muss bei den beteiligten
Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen, dass Ware und Dienstleistung der
Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen
sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der
Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem
entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl. BGH GRUR 1989, 347, 348
– MICROTRONIC). Nur wenn der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander
in Berührung kommenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer
selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen
Unternehmens beruhen, kann er einer unzutreffenden Vorstellung über die
betriebliche Zuordnung unterliegen (BGH a. a. O. Canon II).
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Hiervon ausgehend können die Waren „Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate
für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke“ der Widerspruchsmarke mit den noch angegriffenen „veterinärmedizinischen
Dienstleistungen“ deutliche Berührungspunkte aufweisen und ähnlich sein.
Im Gegensatz zu humanmedizinischen Dienstleistungen, wo lediglich in einzelnen
Fällen Berührungspunkte zwischen diesen Bereichen bestehen können, insbesondere
wenn Ärzte bei der Entwicklung und Erprobung von Arzneimitteln beteiligt
sind oder wenn sie eigene Präparate entwickeln und in der Praxis oder Klinik anwenden
und wo Waren und Dienstleistungen wegen der besonderen Anforderungen
an die Herstellung von Arzneimitteln relativ weit voneinander entfernt sind,
besteht im Bereich der veterinärmedizinischen Dienstleistungen eine andere Ausgangslage.
So ist der Teil der Tierärzte, die eigene Präparate entwickeln oder
selbst zusammenstellen, schon wegen der unterschiedlichen Anforderungen deutlich
höher, so dass die angesprochenen Verkehrskreisen hier eher der Auffassung
sein können, dass die Bereiche „veterinärmedizinische Dienstleistungen“ einerseits
und „Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege;
diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ einem gemeinsamen
Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.
Hinsichtlich der Widerspruchswaren „Präparate für die Gesundheitspflege“ ist
mittlere bis engere Ähnlichkeit zu den angegriffenen Dienstleistungen „Gesundheits-
und Schönheitspflege für Menschen und Tiere“ festzustellen, da es sich
hierbei um Waren handelt, die bei der Dienstleistung typischerweise verwendet
und vertrieben werden.
Gleiches gilt im Verhältnis der Widerspruchswaren zu den angegriffenen „Dienstleistungen
einer Apotheke“, da die Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
und Mitteln zur Gesundheits- und Schönheitspflege zum Aufgabengebiet
eines Apothekers gehört.
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Die Beschwerde hat daher Erfolg; die angegriffene Marke ist im Umfang des Widerspruchs
zu löschen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass
(§ 71 Abs. 1 MarkenG).

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