a) Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehen keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken.
b) Hat sich in einer Branche die Kennzeichnungsgewohnheit herausgebildet, Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegen-stand zu bezeichnen, kann dies dazu führen, dass der Verkehr derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht.
BGH BESCHLUSS I ZB 29/13 vom 15. Mai 2014 – DüsseldorfCongress
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 „Werden Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegenstand üblicherweise bezeichnet, kann dies Markenschutz begründen“ weiterlesen