3020110340250 | Kunst kann man hören | 05.11.2013 | Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH Berlin, 10117 Berlin, DE | |
3020110620997 | Yardstick | 04.11.2013 | Hess, Sebastian, 58706 Menden, DE | |
3020110682402 | econ | 04.11.2013 | Gehrke econ Steuerberatungsgesellschaft mbH, 30916 Isernhagen, DE | |
3020120168655 | MYVAN | 05.11.2013 | Daimler AG, 70327 Stuttgart, DE | |
3020130024893 |
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04.11.2013 | Asch, Tim Maximilian, 46236 Bottrop, DE; Bugla, Marek, 46236 Bottrop, DE; Klein, Martin, 46236 Bottrop, DE | |
3020130046633 | EDUARD POSEN | 04.11.2013 | Altintop, Sami, 45473 Mülheim, DE; Cabukogullari, Sezen, 45355 Essen, DE | |
3020130047168 | 04.11.2013 | ABRACADabra dogs world GmbH, 21149 Hamburg, DE | ||
3020130050061 | M-QIS | 04.11.2013 | Q-DAS Asset GmbH & Co. KG, 69469 Weinheim, DE | |
3020130050088 | Q-ARC | 04.11.2013 | Q-DAS Asset GmbH & Co. KG, 69469 Weinheim, DE | |
3020130050096 | O-QIS | 04.11.2013 | Q-DAS Asset GmbH & Co. KG, 69469 Weinheim, DE | |
3020130052358 | 04.11.2013 | Kingtool Co., Ltd., Taichung, TW | ||
3020130057082 | AndreSi | 04.11.2013 | Siebert, Andreas, 01239 Dresden, DE | |
3020130057554 | 04.11.2013 | E. Ziegler Metallbearbeitung AG, 71229 Leonberg, DE | ||
3020130057570 | 04.11.2013 | Langendorf GmbH, 45731 Waltrop, DE | ||
3020130057600 | Wir sind die Höhe | 04.11.2013 | Böcker AG, 59368 Werne, DE | |
3020130057678 | HAB | 04.11.2013 | Herrmann Apparatebau GmbH, 63839 Kleinwallstadt, DE | |
3020130057821 | 04.11.2013 | Herrmann Apparatebau GmbH, 63839 Kleinwallstadt, DE | ||
3020130057864 | STREHL Akademie | 04.11.2013 | Strehl GmbH & Co. KG, 27432 Bremervörde, DE | |
3020130057988 | FASTRADA | 04.11.2013 | Neumetzler, Franz-Josef, 52076 Aachen, DE | |
3020130057996 | 04.11.2013 | 3 C Holding GmbH, 33378 Rheda-Wiedenbrück, DE |
Volkswagen obsiegt mit bekannter oder berühmter VOLKSWAGEN-Marke gegen die BILD-Markenserie Volks.Inspektion (Zurückverweisung)
a) Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor.
b) Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publi-kum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber ei-ne wirtschaftliche Verbindung besteht.
c) Der Bekanntheitsschutz einer Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kommt nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt.
Links zu den Markenämter weltweit nach Kontinenten
Links zu den Markenämter weltweit nach Kontinenten
Europa
- Andorra (AD)
- Belgien (BE)
- Belarus/Weißrussland, Republik (BY)
- Bulgarien (BG)
- Dänemark (DK)
- Deutschland (DE)
- Estland (EE)
- Finnland (FI)
- Frankreich (FR)
- Griechenland (GR)
- Irland (IE)
- Island (IS)
- Italien (IT)
- Kroatien (HR)
- Lettland (LV)
- Litauen (LT)
- Luxemburg (LU)
- Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik (MK)
- Moldau, Republik (MD)
„Links zu den Markenämter weltweit nach Kontinenten“ weiterlesen
Aufgrund Löschungsantrag des Axel Springer Verlag erscheint die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke „test“ löschungsreif, weil bei einem Bekanntheitsgrad von 43% keine Verkehrsdurchsetzung vorliegt
Aufgrund Löschungsantrag des Axel Springer Verlag erscheint die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke „test“ löschungsreif, weil bei einem Bekanntheitsgrad von 43% keine Verkehrsdurchsetzung vorliegt:
Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Löschung der Marke „test“
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke „test“ der Stiftung Warentest entschieden.
Die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke „test“ war 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eingetragen worden. Der Axel Springer Verlag hat 2006 die Löschung der Marke beantragt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Löschungsantrag stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die Löschungsanordnung aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hat wie zuvor das Bundespatentgericht angenommen, dass die Wort-Bild-Marke „test“ für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eine beschreibende Angabe ist, weil sie den Inhalt der Druckschriften bezeichnet. Das danach bestehende Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft kann durch Benutzung der Marke überwunden werden. Davon war das Bundespatentgericht aufgrund der Marktstellung des von der Stiftung Warentest herausgegebenen Magazins mit der Bezeichnung „test“ und eines Meinungsforschungsgutachtens ausgegangen. „Aufgrund Löschungsantrag des Axel Springer Verlag erscheint die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke „test“ löschungsreif, weil bei einem Bekanntheitsgrad von 43% keine Verkehrsdurchsetzung vorliegt“ weiterlesen
Dem Zeichen „Kaleido“ fehlt für die Ware „Spielzeug“ nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, insbesondere wirddas Zeichen nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware „Kaleidoskop“ verstehen.
a) Dem Zeichen „Kaleido“ fehlt für die Ware „Spielzeug“ nicht jegliche Un-terscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Insbesondere wird der Verkehr das Zeichen nicht stets als verkürzte Beschreibung der Wa-re „Kaleidoskop“ verstehen.
b) Abstrakte sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in ei-nem vom Kontext vorgegebenen Sinn beruhen, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungs-kraft herangezogenen werden. Bei dieser sind vielmehr die Umstände der konkret zu beurteilenden Bezeichnung und die Kennzeichengewohnheiten der maßgebenden Branche in den Blick zu nehmen.
BGH BESCHLUSS I ZB 72/11 vom 22. November 2012 – Kaleido
Markengebühren des DPMA im Überblick (Anmeldegebühr, Klassengebühr, Verlängerungsgebühr, Widerspruchsgebühr)
Gebührenart | Euro |
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Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) | 300,00 Euro |
Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) | 290,00 Euro |
Klassengebühr bei Anmeldung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) | 100,00 Euro |
Beschleunigte Prüfung der Anmeldung | 200,00 Euro |
Verlängerungsgebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) | 750,00 Euro |
Klassengebühr bei Verlängerung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) | 260,00 Euro |
Widerspruchsgebühr | 120,00 Euro |
Löschungsgebühr wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse | 300,00 Euro |
Löschungsgebühr wegen Verfalls | 100,00 Euro |
Rückerstattungsgebühr | 10,00 Euro |
Die Anmeldegebühr beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Klasse ist die Klassengebühr zu zahlen. Die Anmeldegebühr und eventuelle Klassengebühren sind Antragsgebühren, die mit der Antragstellung und Zahlung (unabhängig vom Ausgang des Markeneintragungsverfahrens) verfallen. Das heißt, die Antragsgebühren können z.B. bei Rücknahme der Markenanmeldung nicht zurückgezahlt werden. Eine Rückzahlung von Gebühren erfolgt lediglich bei Zahlung ohne Rechtsgrund. Bitte beachten Sie, dass hier eine Erstattungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro einbehalten wird. Falls für Sie eine schnellere Bearbeitung Ihrer Anmeldung von Interesse ist, können Sie einen Beschleunigungsantrag stellen. Die Beschleunigungsgebühr beträgt 200,00 Euro. Der Schutz einer Marke gilt zunächst für 10 Jahre. Durch Zahlung der Verlängerungsgebühr können Sie die Schutzdauer um jeweils weitere zehn Jahre verlängern. |