Verordnung zur Ausführung des
Markengesetzes (Markenverordnung – MarkenV)
MarkenV
Ausfertigungsdatum: 11.05.2004
Vollzitat:
„Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist“ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.12.2010
Eingangsformel
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 2
Verfahren bis zur Eintragung
Abschnitt 1
Anmeldungen
§ 2 Form der Anmeldung
§ 3 Inhalt der Anmeldung
§ 4 Anmeldung von Kollektivmarken
§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
§ 6 Angaben zur Markenform
§ 7 Wortmarken
§ 8 Bildmarken
§ 9 Dreidimensionale Marken
§ 10 Kennfadenmarken
§ 11 Hörmarken
§ 12 Sonstige Markenformen
§ 13 Muster und Modelle
§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter
§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen
§ 16 Schriftstücke in fremden Sprachen
§ 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
§ 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Abschnitt 2
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
§ 19 Klasseneinteilung
§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
§ 21 Entscheidung über die Klassifizierung
§ 22 Änderung der Klasseneinteilung
Abschnitt 3
Veröffentlichung der Anmeldung
§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung
Teil 3
Register, Urkunde, Veröffentlichung
§ 24 Ort und Form des Registers
§ 25 Inhalt des Registers
§ 26 Urkunde, Bescheinigungen
§ 27 Ort und Form der Veröffentlichung
§ 28 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
Teil 4
Einzelne Verfahren
Abschnitt 1
Widerspruchsverfahren
§ 29 Form des Widerspruchs
§ 30 Inhalt des Widerspruchs
§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
§ 32 Aussetzung
Abschnitt 2
Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
§ 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke
§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
§ 35 Teilung von Anmeldungen
§ 36 Teilung von Eintragungen
Abschnitt 3
Verlängerung
§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
§ 38 Antrag auf teilweise Verlängerung
Abschnitt 4
Verzicht
§ 39 Verzicht
§ 40 Zustimmung Dritter
Abschnitt 5
Löschung
§ 41 Löschung wegen Verfalls
§ 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Teil 5
Internationale Registrierungen
§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 46 Schutzverweigerung
Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum
Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47 Eintragungsantrag
§ 48 Veröffentlichung des Antrags
§ 49 Nationaler Einspruch
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
§ 50 Einspruch
§ 51 Einspruchsverfahren
Abschnitt 3
Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
§ 52 Änderungen der Spezifikation
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§ 53 Löschungsantrag
§ 54 Akteneinsicht
§ 55 (weggefallen)
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang *)
Anlage 1 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen (Anlage zu § 19
Abs. 1)
Anlage 2 Alphabetische Liste der Waren (Anlage zu § 19 Abs. 2)
Anlage 3 Alphabetische Liste der Dienstleistungen (Anlage zu § 19 Abs. 2)
Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patentund
Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des
Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig
gesichert niedergelegt.
Teil 2
Verfahren bis zur Eintragung
Abschnitt 1
Anmeldungen
§ 2 Form der Anmeldung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen
Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die
elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§
14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.
(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.
(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
§ 3 Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§
7 bis 12 und
3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen
werden soll, nach § 20.
(2) Wird in der Anmeldung
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1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist
eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung
anzugeben,
2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende
Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die
Ausstellung anzugeben.
§ 4 Anmeldung von Kollektivmarken
Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird, muss eine entsprechende
Erklärung abgegeben werden.
§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vornamen und Familiennamen oder,
falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie
sie im Handelsregister eingetragen ist;
2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen
dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche
Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft
in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag
angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und
die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;
3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders abweichende
Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern angegeben
werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2
für alle Personen.
(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der
Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können
gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in
dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.
(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer nach § 16
der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.
(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der
Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche
Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer
allgemeinen Vollmacht nach § 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese angegeben
werden.
§ 6 Angaben zur Markenform
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
1. Wortmarke (§ 7),
2. Bildmarke (§ 8),
3. dreidimensionale Marke (§ 9),
4. Kennfadenmarke (§ 10),
5. Hörmarke (§ 11) oder
6. sonstige Markenform (§ 12)
in das Register eingetragen werden soll.
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§ 7 Wortmarken
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom Deutschen Patent- und Markenamt
verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der
Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen)
wiederzugeben.
§ 8 Bildmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten grafischen
Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-
Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei
übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die
Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung
zu bezeichnen.
(2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen
und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen
Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein Format von 8 Zentimetern Höhe
und Breite in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebungen,
Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind
unzulässig.
(3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die
für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17
Zentimeter und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu
bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von
mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten.
(4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk „oben“ abgesetzt oberhalb der
Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst
ergibt.
(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden.
Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen
Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die
beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der
Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien
auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.
1. Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:
Grafikformat JPEG (*.jpg)
Auflösung Bei Breitformat in der Breite Mindestens 945, höchstens
1890 Bildpunkte
(Pixel)
Bei Hochformat in der Höhe Mindestens 945, höchstens
1890 Bildpunkte
(Pixel)
Farbraum sRGB
Farbtiefe Farbbild 24 Bit/p
schwarz-weiß 8 Bit/p
Graustufen 8 Bit/p
Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien
werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.
2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende
Angaben anzubringen:
a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
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e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit
vorhanden, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen.
Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht
bearbeitet.
(6) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
§ 9 Dreidimensionale Marken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen
werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische
Wiedergaben der Marke beizufügen. Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedene
Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des §
8 Abs. 3 einzureichen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die
Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder grafische
Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben
und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der
Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung
geeignet sind.
(3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die
Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien
ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe
plastischer Einzelheiten enthalten.
(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend. Wird die Wiedergabe
der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer
Bilddatei wiedergegeben werden.
(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
§ 10 Kennfadenmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden
soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens
enthalten.
§ 11 Hörmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so
sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der
Marke beizufügen.
(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der
Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger
einreichen.
(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
(5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:
1. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf
der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf
dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate
sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens
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44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte
Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.
2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende
Angaben anzubringen:
a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit
vorhanden, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen.
Etiketten dürfen nicht verwendet werden.
3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche
Programme enthalten. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die klangliche
Wiedergabe als nicht eingereicht.
4. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.
§ 12 Sonstige Markenformen
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen
werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische
Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so
sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2
sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.
(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
§ 13 Muster und Modelle
Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände
oder in den Fällen der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden. § 11 Abs. 3
bleibt unberührt.
§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter
Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patentund
Markenamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern
(§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte
fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert
sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn
Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die
Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen
unberührt.
§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen
(1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht werden, wird, wenn die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach §
33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.
(2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und
Markenamt ist eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung,
insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, einzureichen. Die
Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem
öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
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(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gilt als an
dem nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen. Wird
die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort genannten Frist eingereicht,
so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf
dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 eingereicht, so wird die
Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs der Übersetzung als
Anmeldetag zuerkannt.
(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt.
§ 16 Schriftstücke in fremden Sprachen
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die folgenden fremdsprachigen Schriftstücke
berücksichtigen:
1. Prioritätsbelege,
2. Belege über eine im Ursprungsland eingetragene Marke,
3. Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis von Tatsachen,
4. Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter,
5. Gutachten,
6. Nachweise aus Veröffentlichungen.
(2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in englischer, französischer,
italienischer oder spanischer Sprache abgefasst, so ist innerhalb eines Monats nach
Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte
oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen.
Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück
als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht, so
gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer, französischer, italienischer
oder spanischer Sprache abgefasst, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt
verlangen, dass eine Übersetzung eingereicht wird. Das Deutsche Patent- und Markenamt
kann verlangen, dass die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt
beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt wird. Wird
die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht
zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das
Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
§ 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel
6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch
noch nach der Anmeldung abgegeben werden.
(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über
die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.
§ 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des
Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das
Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung
wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der
Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Abschnitt 2
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
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§ 19 Klasseneinteilung
(1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in
der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und
Dienstleistungen.
(2) Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen (Anlagen
2 und 3 zu dieser Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden.
§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung
jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19
Abs. 1 möglich ist.
(2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese
nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 Abs. 2 bezeichneten
alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche
Begriffe verwendet werden.
(3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der
Klasseneinteilung anzugeben.
(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit
einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen,
soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.
§ 21 Entscheidung über die Klassifizierung
(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend
klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die
Klassifizierung.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leitklasse die Klasse der
Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit
an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Deutsche
Patent- und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der
Gebührenzahlung.
§ 22 Änderung der Klasseneinteilung
Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer einer
Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung
auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst. Von Amts wegen ist sie spätestens bei der
Verlängerung der Schutzdauer der Marke anzupassen.
Abschnitt 3
Veröffentlichung der Anmeldung
§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung
(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33
Abs. 1 des Markengesetzes), umfasst folgende Angaben:
1. das Aktenzeichen der Anmeldung,
2. das Datum des Eingangs der Anmeldung,
3. Angaben über die Marke,
4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des
Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach
Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang,
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5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,
6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,
7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie
8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und
Dienstleistungen.
(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die
Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine
entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und
Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht;
2. bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine
entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der
Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht;
3. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des
Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die
Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1
Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende
Angabe;
4. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe.
(3) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
Teil 3
Register, Urkunde, Veröffentlichung
§ 24 Ort und Form des Registers
(1) Das Register wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
(2) Seit dem 1. August 1999 wird das Register in Form einer elektronischen Datenbank
betrieben.
§ 25 Inhalt des Registers
In das Register werden eingetragen:
1. die Registernummer der Marke,
2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer
übereinstimmt,
3. die Wiedergabe der Marke,
4. die Angabe der Markenform,
5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der
Farben,
6. eine in den Akten befindliche Beschreibung der Marke,
7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des
Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,
8. bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel
6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende
Angabe,
9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt,
10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr.
40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993 (ABl. EG 1994
Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in
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Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall
der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,
11. der Anmeldetag der Marke,
12. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37
Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist,
13. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten
ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes),
14. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des
Markengesetzes),
15. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Name und Wohnsitz des benannten
vertretungsberechtigten Gesellschafters,
16. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,
17. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,
18. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der
weiteren Klassen in gruppierter Form,
19. der Tag der Eintragung in das Register,
20. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,
21. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der
Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe,
22. wenn Widerspruch erhoben worden ist,
a) eine entsprechende Angabe,
b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,
c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,
d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich
die Löschung bezieht,
23. die Verlängerung der Schutzdauer,
24. wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage
auf Löschung einer eingetragenen Marke erhoben hat,
a) im Fall eines Antrags auf Löschung nach § 50 des Markengesetzes eine
entsprechende Angabe,
b) der Abschluss des Löschungsverfahrens nach § 50 des Markengesetzes,
c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter
Bezeichnung des Löschungsgrundes,
d) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung
des Löschungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die
Löschung bezieht,
25. wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,
a) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter
Bezeichnung des Löschungsgrundes,
b) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung
des Löschungsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die
Löschung bezieht,
26. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund einer
entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere eines
Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die
entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um
eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in
der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt,
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27. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes,
soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden sind,
28. der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,
29. bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer
Teilungserklärung abgetrennten Eintragung,
30. bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende
Angabe und die Registernummer der Stammeintragung,
31. der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§§ 110, 122 Abs. 2 des
Markengesetzes),
32. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und
gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 15, 16 und 17,
33. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen
außerdem die Angaben nach den Nummern 29 und 30,
34. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes),
35. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des
Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29
Abs. 3 des Markengesetzes),
36. Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben und
37. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes).
§ 26 Urkunde, Bescheinigungen
Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das
Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register
eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
§ 27 Ort und Form der Veröffentlichung
(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht.
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
§ 28 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
(1) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen
Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nr. 20 und 31 bezeichneten Angaben. Farbig
eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht.
(2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Marken ist ein Hinweis auf die
Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung
dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel
der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den
Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen.
(3) Im Fall einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu
veröffentlicht werden.
Teil 4
Einzelne Verfahren
Abschnitt 1
Widerspruchsverfahren
§ 29 Form des Widerspruchs
– 13 –
(1) Für jede Marke oder geschäftliche Bezeichnung, auf Grund der gegen die Eintragung
einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter
Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchskennzeichen desselben oder derselben
Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz
zusammengefasst werden.
(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
§ 30 Inhalt des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der
angegriffenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des oder der Widersprechenden
festzustellen. Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen
sind zu deren Identifizierung die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der
Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.
(2) In dem Widerspruch sollen, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach
Absatz 1 erforderlich, angegeben werden:
1. die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
2. die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der
angemeldeten Widerspruchsmarke,
3. die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens,
4. falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte
Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei international
registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl
für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische
Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der
Widerspruch gestützt wird,
5. der Name und die Anschrift des Inhabers des Widerspruchskennzeichens,
6. falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer
Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung vermerkt
oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des
oder der Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder
Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist,
7. falls der oder die Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die
Anschrift des Vertreters,
8. der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich
richtet,
9. die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird,
10. die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.
§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich,
gemeinsam entschieden werden.
(2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere
Widersprüche gemeinsam entschieden werden.
§ 32 Aussetzung
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Verfahren über einen Widerspruch außer
in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn
dies sachdienlich ist.
(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Widerspruch
voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke
– 14 –
gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfahren zur
Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist.
Abschnitt 2
Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
§ 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke
(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts
nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag
auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und
Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
(2) Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
(1) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder
das Insolvenzverfahren wird in den Akten der Anmeldung vermerkt.
(2) Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen,
die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der
Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme
der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Insolvenzverfahren wird
auch in das Register eingetragen.
(3) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur
einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist,
so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen
anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Im Übrigen ist § 35 Abs. 1 bis
5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von
Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
§ 35 Teilung von Anmeldungen
(1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder
mehrere Anmeldungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte
Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die
abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung
und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung
müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein.
Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen,
so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten
Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich
keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der
Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil
der Akten der abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues
Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung
genommen.
(5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12,
so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vier
– 15 –
weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke einzureichen,
bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3.
(6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als
Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen
Vollmacht ist nicht erforderlich.
(7) In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die
abgetrennte Anmeldung fort.
§ 36 Teilung von Eintragungen
(1) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder
mehrere Eintragungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte
Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die
abgetrennte Eintragung aufgenommen werden.
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammeintragung
und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung
müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungsgleich sein.
Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen,
so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der abgetrennten
Eintragung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich
keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der
Ausgangseintragung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil
der Akten der abgetrennten Eintragung. Die abgetrennte Eintragung erhält eine neue
Registernummer. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung
genommen.
(5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12,
so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Markengesetzes
vier weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben dieser Marke
einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11
Abs. 3.
(6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter des Inhabers der Marke gilt auch
als Vertreter des Inhabers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vorlage einer
neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
(7) In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge gelten auch für die
abgetrennte Eintragung fort.
(8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des Markengesetzes
erklärt worden ist, Widerspruch erhoben worden, so fordert das Deutsche Patent- und
Markenamt den Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen welche Teile der
ursprünglichen Eintragung der Widerspruch sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen
Marke kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des Widersprechenden
beibringen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung
als unzulässig zurückgewiesen.
Abschnitt 3
Verlängerung
§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
– 16 –
Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind
die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck
anzugeben.
§ 38 Antrag auf teilweise Verlängerung
(1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil
der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so
kann der Inhaber der Marke einen entsprechenden Antrag stellen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll,
2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4. die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll.
Abschnitt 4
Verzicht
§ 39 Verzicht
(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs.
1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll,
2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4. falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und Dienstleistungen,
die gelöscht werden sollen, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke
nicht gelöscht werden soll.
§ 40 Zustimmung Dritter
Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung eines im
Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer von
dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine
Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Zustimmung
kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
Abschnitt 5
Löschung
§ 41 Löschung wegen Verfalls
(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Abs. 1 des
Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die Registernummer der Marke, deren Löschung beantragt wird,
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
– 17 –
3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift
des Vertreters,
4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt
wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen,
für die die Löschung beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die
die Löschung nicht beantragt wird, und
5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.
§ 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 des
Markengesetzes gilt § 41 entsprechend.
Teil 5
Internationale Registrierungen
§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider
Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt sind die vom Internationalen Büro
der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu
verwenden.
§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das
Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen
sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum
herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragenen
Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu
verwenden.
§ 46 Schutzverweigerung
(1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter
des Madrider Markenabkommens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist,
der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem
Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Weiterleitung
an den Inhaber der internationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist,
innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muss, damit der Schutz nicht
endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der
Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum festgesetzt.
– 18 –
(2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der Inhaber der international
registrierten Marke keinen Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die
Schutzverweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde beim Deutschen Patent- und
Markenamt innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist
einzulegen. Der Schutzverweigerung muss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung
beigefügt sein. § 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates
vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben
und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47 Eintragungsantrag
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer
Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss
unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts
eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006,
2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß
Formblatt.
§ 48 Veröffentlichung des Antrags
(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des
Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4
des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
hinzuweisen.
§ 49 Nationaler Einspruch
– 19 –
(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs.
5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der
Einspruch richtet,
2. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,
5. die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt.
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
§ 50 Einspruch
(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der
Einspruch richtet,
2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union,
3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.
(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben,
auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch
gestützt wird.
§ 51 Einspruchsverfahren
Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der
Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche
durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen.
Abschnitt 3
Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
§ 52 Änderungen der Spezifikation
(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr.
510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006,
– 20 –
3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,
7. die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im
Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.
§ 53 Löschungsantrag
(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder
Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll
unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts
eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
5. Gründe für die Löschung.
§ 54 Akteneinsicht
In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und
Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.
§ 55 (weggefallen)
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind,
gelten die Vorschriften der Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701).
§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung
eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin
geltenden Fassung.
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 19 Abs. 1)
(Fundstelle: Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54, S. 2 – 18 vom 30. November
2006)