MarkenV

Verordnung zur Ausführung des

Markengesetzes (Markenverordnung – MarkenV)

MarkenV

 

Ausfertigungsdatum: 11.05.2004

Vollzitat:

„Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist“ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.12.2010

Eingangsformel

Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Anwendungsbereich

§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten

Teil 2

Verfahren bis zur Eintragung

Abschnitt 1

Anmeldungen

§ 2 Form der Anmeldung

§ 3 Inhalt der Anmeldung

§ 4 Anmeldung von Kollektivmarken

§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter

§ 6 Angaben zur Markenform

§ 7 Wortmarken

§ 8 Bildmarken

§ 9 Dreidimensionale Marken

§ 10 Kennfadenmarken

§ 11 Hörmarken

§ 12 Sonstige Markenformen

§ 13 Muster und Modelle

§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter

§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen

§ 16 Schriftstücke in fremden Sprachen

§ 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke

§ 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung

Abschnitt 2

Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen

§ 19 Klasseneinteilung

§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

§ 21 Entscheidung über die Klassifizierung

§ 22 Änderung der Klasseneinteilung

Abschnitt 3

Veröffentlichung der Anmeldung

§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung

Teil 3

Register, Urkunde, Veröffentlichung

§ 24 Ort und Form des Registers

§ 25 Inhalt des Registers

§ 26 Urkunde, Bescheinigungen

§ 27 Ort und Form der Veröffentlichung

§ 28 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung

Teil 4

Einzelne Verfahren

Abschnitt 1

Widerspruchsverfahren

§ 29 Form des Widerspruchs

§ 30 Inhalt des Widerspruchs

§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche

§ 32 Aussetzung

Abschnitt 2

Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen

§ 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke

§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen

der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen

§ 35 Teilung von Anmeldungen

§ 36 Teilung von Eintragungen

Abschnitt 3

Verlängerung

§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung

§ 38 Antrag auf teilweise Verlängerung

Abschnitt 4

Verzicht

§ 39 Verzicht

§ 40 Zustimmung Dritter

Abschnitt 5

Löschung

§ 41 Löschung wegen Verfalls

§ 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

Teil 5

Internationale Registrierungen

§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen

Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen

§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen

Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen

Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem

Protokoll zum Madrider Markenabkommen

§ 46 Schutzverweigerung

Teil 6

Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum

Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse

und Lebensmittel

Abschnitt 1

Eintragungsverfahren

§ 47 Eintragungsantrag

§ 48 Veröffentlichung des Antrags

§ 49 Nationaler Einspruch

Abschnitt 2

Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes

§ 50 Einspruch

§ 51 Einspruchsverfahren

Abschnitt 3

Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

§ 52 Änderungen der Spezifikation

 

 

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§ 53 Löschungsantrag

§ 54 Akteneinsicht

§ 55 (weggefallen)

Teil 7

Schlussvorschriften

§ 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anhang *)

Anlage 1 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen (Anlage zu § 19

Abs. 1)

Anlage 2 Alphabetische Liste der Waren (Anlage zu § 19 Abs. 2)

Anlage 3 Alphabetische Liste der Dienstleistungen (Anlage zu § 19 Abs. 2)

Teil 1

Anwendungsbereich

§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten

(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patentund

Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des

Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag

GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig

gesichert niedergelegt.

Teil 2

Verfahren bis zur Eintragung

Abschnitt 1

Anmeldungen

§ 2 Form der Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen

Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die

elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§

14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

§ 3 Inhalt der Anmeldung

(1) Die Anmeldung muss enthalten:

1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,

2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§

7 bis 12 und

3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen

werden soll, nach § 20.

(2) Wird in der Anmeldung

 

 

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1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist

eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung

anzugeben,

2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende

Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die

Ausstellung anzugeben.

§ 4 Anmeldung von Kollektivmarken

Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird, muss eine entsprechende

Erklärung abgegeben werden.

§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter

(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:

1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vornamen und Familiennamen oder,

falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie

sie im Handelsregister eingetragen ist;

2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen

dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche

Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft

in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag

angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und

die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;

3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).

(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders abweichende

Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern angegeben

werden.

(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2

für alle Personen.

(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der

Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können

gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in

dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.

(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer nach § 16

der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der

Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche

Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer

allgemeinen Vollmacht nach § 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese angegeben

werden.

§ 6 Angaben zur Markenform

In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als

1. Wortmarke (§ 7),

2. Bildmarke (§ 8),

3. dreidimensionale Marke (§ 9),

4. Kennfadenmarke (§ 10),

5. Hörmarke (§ 11) oder

6. sonstige Markenform (§ 12)

in das Register eingetragen werden soll.

 

 

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§ 7 Wortmarken

Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom Deutschen Patent- und Markenamt

verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der

Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen)

wiederzugeben.

§ 8 Bildmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten grafischen

Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-

Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei

übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die

Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung

zu bezeichnen.

(2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen

und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen

Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein Format von 8 Zentimetern Höhe

und Breite in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebungen,

Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind

unzulässig.

(3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die

für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17

Zentimeter und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu

bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von

mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten.

(4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk „oben“ abgesetzt oberhalb der

Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst

ergibt.

(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden.

Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen

Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die

beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der

Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien

auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.

1. Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:

Grafikformat JPEG (*.jpg)

Auflösung Bei Breitformat in der Breite Mindestens 945, höchstens

1890 Bildpunkte

(Pixel)

Bei Hochformat in der Höhe Mindestens 945, höchstens

1890 Bildpunkte

(Pixel)

Farbraum sRGB

Farbtiefe Farbbild 24 Bit/p

schwarz-weiß 8 Bit/p

Graustufen 8 Bit/p

Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien

werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende

Angaben anzubringen:

a) der Name des Anmelders,

b) die Marke, soweit möglich,

c) der Vertreter, soweit bestellt,

d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

 

 

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e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit

vorhanden, und

f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen.

Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht

bearbeitet.

(6) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

§ 9 Dreidimensionale Marken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen

werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische

Wiedergaben der Marke beizufügen. Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedene

Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des §

8 Abs. 3 einzureichen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die

Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder grafische

Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben

und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der

Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung

geeignet sind.

(3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die

Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien

ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe

plastischer Einzelheiten enthalten.

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend. Wird die Wiedergabe

der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer

Bilddatei wiedergegeben werden.

(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

§ 10 Kennfadenmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden

soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens

enthalten.

§ 11 Hörmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so

sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der

Marke beizufügen.

(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der

Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger

einreichen.

(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

(5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:

1. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf

der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf

dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate

sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens

 

 

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44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte

Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende

Angaben anzubringen:

a) der Name des Anmelders,

b) die Marke, soweit möglich,

c) der Vertreter, soweit bestellt,

d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit

vorhanden, und

f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen.

Etiketten dürfen nicht verwendet werden.

3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche

Programme enthalten. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die klangliche

Wiedergabe als nicht eingereicht.

4. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.

§ 12 Sonstige Markenformen

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen

werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische

Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so

sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2

sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.

(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

§ 13 Muster und Modelle

Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände

oder in den Fällen der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden. § 11 Abs. 3

bleibt unberührt.

§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter

Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patentund

Markenamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern

(§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte

fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert

sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn

Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die

Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen

unberührt.

§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen

(1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht werden, wird, wenn die

Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach §

33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.

(2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und

Markenamt ist eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung,

insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, einzureichen. Die

Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem

öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

 

 

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(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gilt als an

dem nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen. Wird

die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort genannten Frist eingereicht,

so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf

dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 eingereicht, so wird die

Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und

Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs der Übersetzung als

Anmeldetag zuerkannt.

(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt.

§ 16 Schriftstücke in fremden Sprachen

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die folgenden fremdsprachigen Schriftstücke

berücksichtigen:

1. Prioritätsbelege,

2. Belege über eine im Ursprungsland eingetragene Marke,

3. Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis von Tatsachen,

4. Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter,

5. Gutachten,

6. Nachweise aus Veröffentlichungen.

(2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in englischer, französischer,

italienischer oder spanischer Sprache abgefasst, so ist innerhalb eines Monats nach

Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte

oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen.

Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück

als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht, so

gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

(3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer, französischer, italienischer

oder spanischer Sprache abgefasst, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt

verlangen, dass eine Übersetzung eingereicht wird. Das Deutsche Patent- und Markenamt

kann verlangen, dass die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt

beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt wird. Wird

die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht

zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das

Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

§ 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke

(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel

6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch

noch nach der Anmeldung abgegeben werden.

(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über

die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.

§ 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung

Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des

Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das

Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung

wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der

Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

Abschnitt 2

Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen

 

 

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§ 19 Klasseneinteilung

(1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in

der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und

Dienstleistungen.

(2) Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen (Anlagen

2 und 3 zu dieser Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden.

§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung

jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19

Abs. 1 möglich ist.

(2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese

nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 Abs. 2 bezeichneten

alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche

Begriffe verwendet werden.

(3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der

Klasseneinteilung anzugeben.

(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit

einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen,

soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.

§ 21 Entscheidung über die Klassifizierung

(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend

klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die

Klassifizierung.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leitklasse die Klasse der

Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit

an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Deutsche

Patent- und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der

Gebührenzahlung.

§ 22 Änderung der Klasseneinteilung

Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer einer

Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung

auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst. Von Amts wegen ist sie spätestens bei der

Verlängerung der Schutzdauer der Marke anzupassen.

Abschnitt 3

Veröffentlichung der Anmeldung

§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung

(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33

Abs. 1 des Markengesetzes), umfasst folgende Angaben:

1. das Aktenzeichen der Anmeldung,

2. das Datum des Eingangs der Anmeldung,

3. Angaben über die Marke,

4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des

Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach

Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die

Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang,

 

 

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5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,

6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,

7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie

8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und

Dienstleistungen.

(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die

Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:

1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine

entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und

Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht;

2. bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine

entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der

Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht;

3. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des

Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die

Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1

Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende

Angabe;

4. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe.

(3) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

Teil 3

Register, Urkunde, Veröffentlichung

§ 24 Ort und Form des Registers

(1) Das Register wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt.

(2) Seit dem 1. August 1999 wird das Register in Form einer elektronischen Datenbank

betrieben.

§ 25 Inhalt des Registers

In das Register werden eingetragen:

1. die Registernummer der Marke,

2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer

übereinstimmt,

3. die Wiedergabe der Marke,

4. die Angabe der Markenform,

5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der

Farben,

6. eine in den Akten befindliche Beschreibung der Marke,

7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des

Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,

8. bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel

6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende

Angabe,

9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt,

10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr.

40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993 (ABl. EG 1994

Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in

 

 

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Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall

der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,

11. der Anmeldetag der Marke,

12. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37

Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist,

13. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten

ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes),

14. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des

Markengesetzes),

15. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Name und Wohnsitz des benannten

vertretungsberechtigten Gesellschafters,

16. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,

17. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,

18. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der

weiteren Klassen in gruppierter Form,

19. der Tag der Eintragung in das Register,

20. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,

21. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der

Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe,

22. wenn Widerspruch erhoben worden ist,

a) eine entsprechende Angabe,

b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,

c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,

d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich

die Löschung bezieht,

23. die Verlängerung der Schutzdauer,

24. wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage

auf Löschung einer eingetragenen Marke erhoben hat,

a) im Fall eines Antrags auf Löschung nach § 50 des Markengesetzes eine

entsprechende Angabe,

b) der Abschluss des Löschungsverfahrens nach § 50 des Markengesetzes,

c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter

Bezeichnung des Löschungsgrundes,

d) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung

des Löschungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die

Löschung bezieht,

25. wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,

a) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter

Bezeichnung des Löschungsgrundes,

b) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung

des Löschungsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die

Löschung bezieht,

26. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund einer

entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere eines

Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die

entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um

eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in

der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt,

 

 

– 12 –

27. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes,

soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden sind,

28. der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,

29. bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer

Teilungserklärung abgetrennten Eintragung,

30. bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende

Angabe und die Registernummer der Stammeintragung,

31. der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§§ 110, 122 Abs. 2 des

Markengesetzes),

32. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und

gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 15, 16 und 17,

33. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen

außerdem die Angaben nach den Nummern 29 und 30,

34. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes),

35. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des

Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29

Abs. 3 des Markengesetzes),

36. Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben und

37. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes).

§ 26 Urkunde, Bescheinigungen

Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das

Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register

eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.

§ 27 Ort und Form der Veröffentlichung

(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt

herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht.

(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

§ 28 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung

(1) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen

Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nr. 20 und 31 bezeichneten Angaben. Farbig

eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht.

(2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Marken ist ein Hinweis auf die

Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung

dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel

der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den

Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen.

(3) Im Fall einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu

veröffentlicht werden.

Teil 4

Einzelne Verfahren

Abschnitt 1

Widerspruchsverfahren

§ 29 Form des Widerspruchs

 

 

– 13 –

(1) Für jede Marke oder geschäftliche Bezeichnung, auf Grund der gegen die Eintragung

einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter

Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchskennzeichen desselben oder derselben

Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz

zusammengefasst werden.

(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt

herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

§ 30 Inhalt des Widerspruchs

(1) Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der

angegriffenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des oder der Widersprechenden

festzustellen. Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen

sind zu deren Identifizierung die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der

Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.

(2) In dem Widerspruch sollen, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach

Absatz 1 erforderlich, angegeben werden:

1. die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,

2. die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der

angemeldeten Widerspruchsmarke,

3. die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens,

4. falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte

Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei international

registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl

für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische

Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der

Widerspruch gestützt wird,

5. der Name und die Anschrift des Inhabers des Widerspruchskennzeichens,

6. falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer

Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung vermerkt

oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des

oder der Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder

Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist,

7. falls der oder die Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die

Anschrift des Vertreters,

8. der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich

richtet,

9. die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird,

10. die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.

§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche

(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich,

gemeinsam entschieden werden.

(2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere

Widersprüche gemeinsam entschieden werden.

§ 32 Aussetzung

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Verfahren über einen Widerspruch außer

in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn

dies sachdienlich ist.

(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Widerspruch

voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke

 

 

– 14 –

gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfahren zur

Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist.

Abschnitt 2

Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen

§ 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke

(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts

nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag

auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und

Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.

(2) Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,

dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.

§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen

der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen

(1) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder

das Insolvenzverfahren wird in den Akten der Anmeldung vermerkt.

(2) Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen,

die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der

Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme

der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Insolvenzverfahren wird

auch in das Register eingetragen.

(3) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur

einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist,

so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen

anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Im Übrigen ist § 35 Abs. 1 bis

5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von

Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.

§ 35 Teilung von Anmeldungen

(1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder

mehrere Anmeldungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte

Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom

Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die

abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.

(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung

und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung

müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein.

Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen,

so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten

Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich

keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der

Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil

der Akten der abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues

Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung

genommen.

(5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12,

so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vier

 

 

– 15 –

weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke einzureichen,

bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3.

(6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als

Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen

Vollmacht ist nicht erforderlich.

(7) In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die

abgetrennte Anmeldung fort.

§ 36 Teilung von Eintragungen

(1) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder

mehrere Eintragungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte

Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom

Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die

abgetrennte Eintragung aufgenommen werden.

(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammeintragung

und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung

müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungsgleich sein.

Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen,

so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der abgetrennten

Eintragung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich

keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der

Ausgangseintragung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil

der Akten der abgetrennten Eintragung. Die abgetrennte Eintragung erhält eine neue

Registernummer. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung

genommen.

(5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12,

so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Markengesetzes

vier weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben dieser Marke

einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11

Abs. 3.

(6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter des Inhabers der Marke gilt auch

als Vertreter des Inhabers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vorlage einer

neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.

(7) In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge gelten auch für die

abgetrennte Eintragung fort.

(8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des Markengesetzes

erklärt worden ist, Widerspruch erhoben worden, so fordert das Deutsche Patent- und

Markenamt den Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen welche Teile der

ursprünglichen Eintragung der Widerspruch sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen

Marke kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des Widersprechenden

beibringen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung

als unzulässig zurückgewiesen.

Abschnitt 3

Verlängerung

§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung

 

 

– 16 –

Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind

die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck

anzugeben.

§ 38 Antrag auf teilweise Verlängerung

(1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil

der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so

kann der Inhaber der Marke einen entsprechenden Antrag stellen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll,

2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,

3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll.

Abschnitt 4

Verzicht

§ 39 Verzicht

(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs.

1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt

herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll,

2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,

3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und Dienstleistungen,

die gelöscht werden sollen, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke

nicht gelöscht werden soll.

§ 40 Zustimmung Dritter

Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung eines im

Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer von

dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine

Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Zustimmung

kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

Abschnitt 5

Löschung

§ 41 Löschung wegen Verfalls

(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Abs. 1 des

Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt

herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die Registernummer der Marke, deren Löschung beantragt wird,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

 

 

– 17 –

3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift

des Vertreters,

4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt

wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen,

für die die Löschung beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die

die Löschung nicht beantragt wird, und

5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.

§ 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 des

Markengesetzes gilt § 41 entsprechend.

Teil 5

Internationale Registrierungen

§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen

Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen

Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen

Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider

Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt sind die vom Internationalen Büro

der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu

verwenden.

§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen

Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen

Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das

Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen

sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum

herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.

§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen

Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum

Madrider Markenabkommen

Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen

Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragenen

Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3

des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der

Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu

verwenden.

§ 46 Schutzverweigerung

(1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter

des Madrider Markenabkommens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider

Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist,

der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem

Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Weiterleitung

an den Inhaber der internationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist,

innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muss, damit der Schutz nicht

endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der

Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges

Eigentum festgesetzt.

 

 

– 18 –

(2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der Inhaber der international

registrierten Marke keinen Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die

Schutzverweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde beim Deutschen Patent- und

Markenamt innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist

einzulegen. Der Schutzverweigerung muss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung

beigefügt sein. § 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Teil 6

Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates

vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben

und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und

Lebensmittel

Abschnitt 1

Eintragungsverfahren

§ 47 Eintragungsantrag

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer

Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse

und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss

unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts

eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der

Verordnung (EG) Nr. 510/2006,

2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß

Formblatt.

§ 48 Veröffentlichung des Antrags

(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des

Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.

(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4

des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

hinzuweisen.

§ 49 Nationaler Einspruch

 

 

– 19 –

(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs.

5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und

Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der

Einspruch richtet,

2. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,

5. die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung

(EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt.

Abschnitt 2

Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes

§ 50 Einspruch

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2

der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und

Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der

Einspruch richtet,

2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen

Union,

3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben,

auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch

gestützt wird.

§ 51 Einspruchsverfahren

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der

Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche

durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen.

Abschnitt 3

Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

§ 52 Änderungen der Spezifikation

(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr.

510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen

Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der

Verordnung (EG) Nr. 510/2006,

 

 

– 20 –

3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,

7. die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im

Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.

§ 53 Löschungsantrag

(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder

Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll

unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts

eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

5. Gründe für die Löschung.

§ 54 Akteneinsicht

In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und

Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.

§ 55 (weggefallen)

Teil 7

Schlussvorschriften

§ 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind,

gelten die Vorschriften der Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555),

zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701).

§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung

eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin

geltenden Fassung.

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 19 Abs. 1)

(Fundstelle: Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54, S. 2 – 18 vom 30. November

2006)

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