Antrag auf Austelleungspriorität muss gestellt werden, § 3 MarkenV

Antrag auf Austelleungspriorität muss gestellt werden, sonst scheitert die Inanspruchnahme aus formellen Gründen.

§ 3 Inhalt der Anmeldung

(1) Die Anmeldung muss enthalten:

1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,

2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und

3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen,für die die Marke eingetragen werden soll,nach § 20.

(2) Wird in der Anmeldung

1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen,so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,

2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen,so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.

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