(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.
Markenrechte & Markenanmeldungen
Markenrecht, Markenschutz, Markengesetz, Markenverfahrensrecht, Markenregistrierungen, deutsches, europäisches und internationales Markenrecht, Markenanmeldung
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.