Eintragungshindernis auf Zeichen anwendbar, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften besteht, wobei die Wahrnehmung der Form der Ware durch die angesprochenen Verkehrskreise nur eines der Beurteilungskriterien darstellt.

1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware besteht die eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher möglicherweise auch bei den Waren der Mitbewerber sucht.

2. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die ihr in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, besteht. Bei der Feststellung, ob das fragliche Eintragungshindernis anwendbar ist, stellt die Wahrnehmung der Form der Ware durch die angesprochenen Verkehrskreise nur eines der Beurteilungskriterien dar.

3. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Ersten Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass die im ersten und im dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse nicht zusammen anwendbar sind.

EuGH URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 C-205/13 – Tripp Trapp

„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit – Dreidimensionale Marke – Verstellbarer Kinderstuhl ‚Tripp Trapp‘ – Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist – Zeichen, das aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht“

In der Rechtssache C‑205/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 12. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2013, in dem Verfahren

Hauck GmbH & Co. KG

gegen

Stokke A/S,

Stokke Nederland BV,

Peter Opsvik,

Peter Opsvik A/S

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis (Berichterstatter), J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Hauck GmbH & Co. KG, vertreten durch S. Klos, A. A. Quaedvlieg und S. A. Hoogcarspel, advocaten,

– der Stokke A/S, der Stokke Nederland BV, von Peter Opsvik und der Peter Opsvik A/S, vertreten durch T. Cohen Jehoram und R. Sjoerdsma, advocaten,

– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Salvatorelli, avvocato dello Stato,

– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, B. Czech und J. Fałdyga als Bevollmächtigte,

– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und R. Solnado Cruz als Bevollmächtigte,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten und N. Saunders, Barrister,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch F.W. Bulst und F. Wilman als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 2014

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Markenrichtlinie).

2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Hauck GmbH & Co. KG, einer Gesellschaft deutschen Rechts (im Folgenden: Hauck), auf der einen und der Stokke A/S, der Stokke Nederland BV, Peter Opsvik und der Peter Opsvik A/S (im Folgenden zusammen: Stokke u. a.) auf der anderen Seite wegen eines Antrags auf Ungültigerklärung der Benelux-Marke, die aus einem Zeichen in Form eines Kinderstuhls besteht, der von Stokke u. a. vertrieben wird.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Art. 3 („Eintragungshindernisse ‑ Ungültigkeitsgründe“) der Markenrichtlinie bestimmt in Abs. 1 Buchst. e:

„Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

e) Zeichen, die ausschließlich bestehen

– aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder

– aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder

– aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht“.

Benelux-Übereinkommen

4 Art. 2.1 Abs. 2 des am 25. Februar 2005 in Den Haag unterzeichneten und am 1. September 2006 in Kraft getretenen Benelux-Übereinkommens über geistiges Eigentum (Marken und Muster oder Modelle) sieht vor:

„Zeichen, aus denen eine Benelux-Marke bestehen kann.

2. Allerdings können Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht oder die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Marken angesehen werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5 Herr Opsvik entwarf einen Kinderstuhl mit dem Namen „Tripp Trapp“. Dieser Stuhl besteht aus schrägen Stützstreben, an denen alle Elemente des Stuhls befestigt sind, sowie aus Stützstreben und Holmen in „L“‑Form, die ihm nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts ein hohes Niveau an Originalität verleihen. Das Design dieses Stuhls wurde mehrfach ausgezeichnet, lobend erwähnt und in Museen ausgestellt. Von 1972 an vermarkteten Stokke u. a. die Stühle „Tripp Trapp“ vor allem auf dem skandinavischen Markt, und seit 1995 auf dem niederländischen Markt.

6 Hauck produziert, vertreibt und verkauft Kinderartikel, u. a. die beiden von ihr als „Alpha“ und „Beta“ bezeichneten Stühle.

7 Am 8. Mai 1998 meldete die Stokke A/S das äußere Erscheinungsbild des Kinderstuhls „Tripp Trapp“ beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum als dreidimensionale Marke an. Die Marke wurde auf ihren Namen für „Stühle, insbesondere Kinderstühle“ eingetragen und besteht aus der folgenden Form:

8 In Deutschland stellte das Oberlandesgericht Hamburg in einem anderen Verfahren zwischen Stokke u. a. und Hauck mit rechtskräftigem Urteil fest, dass der Stuhl „Tripp Trapp“ nach deutschem Recht Urheberrechtsschutz genieße und der Stuhl „Alpha“ dieses Urheberrecht verletze.

9 In den Niederlanden erhoben Stokke u. a. Klage vor der Rechtbank ʼs-Gravenhage, mit der sie zum einen geltend machten, dass die Herstellung und der Vertrieb der Stühle „Alpha“ und „Beta“ durch Hauck die Urheberrechte an dem Stuhl „Tripp Trapp“ sowie ihre Benelux-Marke verletzten, und zum anderen für diese Zuwiderhandlung Schadensersatz verlangten. Hauck erhob Widerklage auf Ungültigerklärung der von der Stokke A/S angemeldeten Benelux-Marke Tripp Trapp.

10 Die Rechtbank ʼs-Gravenhage gab den Anträgen von Stokke u. a. weitgehend statt, soweit sie auf ihren Verwertungsrechten beruhten. Gleichwohl gab sie dem Antrag auf Ungültigerklärung der Marke statt.

11 Hauck legte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerechtshof te ʼs-Gravenhage (Niederlande) ein. Dieser befand in seinem Urteil, dass der Stuhl „Tripp Trapp“ urheberrechtlich geschützt sei und die Stühle „Alpha“ und „Beta“ in den Schutzbereich dieses Urheberrechts fielen. Er kam daher zu dem Ergebnis, dass Hauck in den Jahren 1986 bis 1999 das Urheberrecht von Stokke u. a. verletzt habe.

12 Der Gerechtshof te ʼs-Gravenhage war jedoch der Ansicht, dass das ansprechende äußere Erscheinungsbild des Stuhls „Tripp Trapp“ dieser Ware einen wesentlichen Wert verleihe und dass seine Form durch die Art der Ware, bei der es sich um einen sicheren, bequemen und hochwertigen Kinderstuhl handele, selbst bedingt sei. Daher sei die streitige Marke ein Zeichen, das ausschließlich aus einer Form bestehe, die den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster und dritter Gedankenstrich der Markenrichtlinie vorgesehenen Eintragungshindernissen oder Ungültigkeitsgründen entspreche. Der Gerechtshof te ʼs-Gravenhage entschied deshalb, dass die Rechtbank ’s-Gravenhage die genannte dreidimensionale Marke zu Recht für ungültig erklärt habe.

13 Hauck legte beim Hoge Raad der Nederlanden Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Gerechtshof te ʼs-Gravenhage ein, und Stokke u. a. legten im Rahmen dieses Verfahrens Anschlusskassationsbeschwerde ein. Der Hoge Raad der Nederlanden wies die Kassationsbeschwerde zurück, hält aber für die Anschlusskassationsbeschwerde die Auslegung der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie für erforderlich, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bislang noch nicht behandelt worden seien.

14 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Geht es bei dem Eintragungshindernis bzw. Ungültigkeitsgrund des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Markenrichtlinie, wonach Formmarken nicht ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form der Ware bestehen dürfen, um eine für die Funktion der Ware unentbehrliche Form, oder ist dieses Eintragungshindernis bzw. dieser Ungültigkeitsgrund bereits gegeben, wenn eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften einer Ware vorliegen, nach denen der Verbraucher möglicherweise auch bei den Waren der Mitbewerber sucht?

b) Wie ist die Bestimmung auszulegen, wenn keine dieser beiden Alternativen zutrifft?

2. a) Geht es bei dem Eintragungshindernis bzw. Ungültigkeitsgrund des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Markenrichtlinie, wonach (Form)Marken nicht ausschließlich aus einer Form bestehen dürfen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, um den Beweggrund (bzw. die Beweggründe) für die Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise?

b) Liegt eine „Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift nur dann vor, wenn diese Form, verglichen mit anderen Werten (wie beispielsweise der Sicherheit, Bequemlichkeit und Tauglichkeit bei Kinderstühlen), als wichtigster bzw. vorherrschender Wert anzusehen ist, oder kann von einer solchen Form auch gesprochen werden, wenn die Ware neben diesem Wert weitere, ebenfalls als wesentlich anzusehende Werte hat?

c) Ist für die Beantwortung der Fragen 2. a und 2. b die Auffassung der Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich, oder können die Gerichte feststellen, dass bereits die Auffassung eines Teils des Publikums genügt, um den betreffenden Wert als „wesentlich“ im Sinne der oben angeführten Bestimmung anzusehen?

d) Sofern die Antwort auf Frage 2. c im letztgenannten Sinne ausfällt: Welche Anforderung ist an den Umfang des betreffenden Teils des Publikums zu stellen?

3. Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie dahin auszulegen, dass der in Buchst. e genannte Ausschlussgrund auch dann vorliegt, wenn die Formmarke ein Zeichen enthält, auf welches der erste Gedankenstrich Anwendung findet und das im Übrigen unter den dritten Gedankenstrich fällt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

15 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Markenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis nur auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der für die Funktion der Ware unentbehrlichen Form besteht, oder auch auf ein Zeichen, das ausschließlich aus einer Form besteht, die eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften dieser Ware aufweist, nach denen der Verbraucher möglicherweise auch bei den Waren der Mitbewerber sucht.

16 Nach dieser Bestimmung sind Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Fall der Eintragung der Ungültigerklärung.

17 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die verschiedenen in Art. 3 der Markenrichtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen sind, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25 bis 27, sowie Philips, C‑299/99, EU:C:2002:377, Rn. 77).

18 Insoweit hat der Gerichtshof hinsichtlich des zweiten Gedankenstrichs von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie ausgeführt, dass die Ratio der in dieser Bestimmung vorgesehenen Eintragungshindernisse darin besteht, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (Urteil Philips, EU:C:2002:377, Rn. 78, und zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 1994, L 11, S. 1], einer Bestimmung, die im Wesentlichen mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie übereinstimmt, Urteil Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43).

19 Das Verbot der Eintragung rein funktioneller Formen, das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e zweiter Gedankenstrich der Markenrichtlinie vorgesehen ist, oder solcher, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen im Sinne des dritten Gedankenstrichs dieser Bestimmung, hat das unmittelbare Ziel, zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, EU:C:2010:516, Rn. 45).

20 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 28 und 54 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ist festzustellen, dass das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Markenrichtlinie vorgesehene Eintragungshindernis das gleiche Ziel verfolgt wie der zweite und der dritte Gedankenstrich dieser Bestimmung und dass infolgedessen der erste Gedankenstrich in Übereinstimmung mit diesen auszulegen ist.

21 Folglich setzt eine korrekte Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Markenrichtlinie voraus, dass die wesentlichen Eigenschaften des betreffenden Zeichens, nämlich seine wichtigsten Merkmale, im Einzelfall dadurch ordnungsgemäß ermittelt werden, dass der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt oder die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, EU:C:2010:516, Rn. 68 bis 70).

22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Eintragungshindernis in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Markenrichtlinie keine Anwendung finden kann, wenn sich die Markenanmeldung auf eine Warenform bezieht, für die ein weiteres Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, das der gattungstypischen Funktion dieser Ware nicht innewohnt, von Bedeutung oder wesentlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, EU:C:2010:516, Rn. 52 und 72).

23 Daher könnte das Eintragungshindernis des ersten Gedankenstrichs dieser Bestimmung bei einer Auslegung, nach der er nur auf Zeichen anwendbar wäre, die ausschließlich aus für die Funktion der betreffenden Ware unentbehrlichen Formen bestehen, wodurch dem betroffenen Hersteller kein Freiraum für einen wesentlichen persönlichen Beitrag gelassen würde, seinen Zweck nicht voll erfüllen.

24 Eine solche Auslegung würde nämlich dazu führen, dass dieses Eintragungshindernis auf sogenannte „natürliche“ Waren, für die es keinen Ersatz gibt, oder auf sogenannte „reglementierte“ Waren, deren Form durch Normen vorgeschrieben ist, beschränkt würde, obgleich die Zeichen, die aus den Formen bestehen, die sich aus solchen Waren ergeben, wegen ihrer fehlenden Unterscheidungskraft keinesfalls eingetragen werden könnten.

25 Vielmehr ist bei der Anwendung des Eintragungshindernisses in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Markenrichtlinie zu berücksichtigen, dass der Begriff „Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist“ dazu führt, dass Formen, deren wesentliche Eigenschaften der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, grundsätzlich ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen.

26 Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde es, wenn solche Eigenschaften einem Wirtschaftsteilnehmer vorbehalten würden, den Konkurrenzunternehmen erschwert, ihren Waren eine Form zu geben, die für diese Waren gebrauchstauglich wäre. Zudem handelt es sich um wesentliche Eigenschaften, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte, da diese Waren eine identische oder ähnliche Funktion erfüllen sollen.

27 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Markenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware besteht, die eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher möglicherweise auch bei den Waren der Mitbewerber sucht.

Zur zweiten Frage

28 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Markenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die ihr in unterschiedlicher Weise einen wesentlichen Wert verleihen können, besteht, und ob bei dieser Beurteilung die Wahrnehmung der Form der Ware durch die angesprochenen Verkehrskreise zu berücksichtigen ist.

29 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die vom Hoge Raad der Nederlanden geäußerten Zweifel hinsichtlich der Auslegung dieser Bestimmung darauf zurückgehen, dass seiner Ansicht nach die Form des Stuhls „Tripp Trapp“ diesem einen bedeutenden ästhetischen Wert verleiht, diese Ware aber gleichzeitig weitere Eigenschaften in Bezug auf Sicherheit, Bequemlichkeit und Qualität besitze, die ihr jeweils einen für ihre Funktion wesentlichen Wert verliehen.

30 Insoweit schließt die Annahme, dass die Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, nicht aus, dass weitere Eigenschaften der Ware ihr ebenfalls einen bedeutenden Wert verleihen können.

31 Das Ziel, zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen, verlangt daher, wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Markenrichtlinie nicht automatisch ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Ware neben ihrer ästhetischen Funktion auch andere wesentliche Funktionen erfüllt.

32 Der Begriff „Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht“ kann nämlich nicht nur auf die Form von Waren, die einen rein künstlerischen oder dekorativen Wert haben, beschränkt sein, denn anderenfalls bestünde die Gefahr, dass Waren nicht erfasst würden, die außer einem bedeutenden ästhetischen Element auch wesentliche funktionelle Eigenschaften haben. Im letztgenannten Fall würde das Recht, das die Marke ihrem Inhaber verleiht, ein Monopol auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren gewähren, wodurch dieses Eintragungshindernis seinen Zweck nicht mehr voll erfüllen könnte.

33 Ferner hat der Gerichtshof im Hinblick auf den Einfluss der angesprochenen Verkehrskreise festgestellt, dass im Gegensatz zu dem in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Markenrichtlinie geregelten Fall, in dem die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise zwingend berücksichtigt werden muss, da sie wesentlich ist, um feststellen zu können, ob das den Gegenstand der Markenanmeldung bildende Zeichen es ermöglicht, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen, eine solche Verpflichtung im Rahmen des Abs. 1 Buchst. e dieses Artikels nicht bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, EU:C:2010:516, Rn. 75).

34 Die vermutete Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher ist kein entscheidender Faktor bei der Anwendung des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Markenrichtlinie genannten Eintragungshindernisses, sondern kann allenfalls ein nützliches Beurteilungskriterium für die zuständige Behörde bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden (vgl. in diesem Sinne Lego Juris/HABM, EU:C:2010:516, Rn. 76).

35 In dieser Hinsicht können, wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, andere Beurteilungskriterien berücksichtigt werden, wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht.

36 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Markenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die ihr in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, besteht. Bei der Feststellung, ob das fragliche Eintragungshindernis anwendbar ist, stellt die Wahrnehmung der Form der Ware durch die angesprochenen Verkehrskreise nur eines der Beurteilungskriterien dar.

Zur dritten Frage

37 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die im ersten und im dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse zusammen anwendbar sind.

38 Nach dieser Bestimmung sind Zeichen, die ausschließlich aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Fall der Eintragung der Ungültigerklärung.

39 Aus diesem Wortlaut geht klar hervor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen drei Eintragungshindernisse eigenständig sind. Ihre aufeinanderfolgende Nennung und die Verwendung des Begriffs „ausschließlich“ bedeuten, dass jedes Eintragungshindernis unabhängig vom anderen anzuwenden ist.

40 Somit kann, wenn auch nur eines der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie genannten Kriterien erfüllt ist, das Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware oder aus der grafischen Darstellung dieser Form besteht, nicht als Marke eingetragen werden (Urteile Philips, EU:C:2002:377, Rn. 76, und Benetton Group, C‑371/06, EU:C:2007:542, Rn. 26, dritter Gedankenstrich).

41 Dabei ist es unerheblich, dass dieses Zeichen auf der Grundlage mehrerer Eintragungshindernisse ausgeschlossen werden kann, solange ein einziges dieser Hindernisse auf das Zeichen voll anwendbar ist.

42 Im Übrigen ist hervorzuheben, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 99 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das im Allgemeininteresse liegende Ziel, das der Anwendung der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie vorgesehenen drei Eintragungshindernisse zugrunde liegt, der Zurückweisung der Anmeldung entgegensteht, wenn keines dieser drei Hindernisse voll anwendbar ist.

43 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die im ersten und im dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse nicht zusammen anwendbar sind.

Kosten

44 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware besteht die eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher möglicherweise auch bei den Waren der Mitbewerber sucht.

2. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die ihr in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, besteht. Bei der Feststellung, ob das fragliche Eintragungshindernis anwendbar ist, stellt die Wahrnehmung der Form der Ware durch die angesprochenen Verkehrskreise nur eines der Beurteilungskriterien dar.

3. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Ersten Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass die im ersten und im dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse nicht zusammen anwendbar sind.

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