Für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts erforderliche Benutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen

a) An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höhe-ren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche Entstehung erforder-lichen Benutzungshandlungen.

b) Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG führt.

BGH URTEIL I ZR 237/14 vom 7. April 2016 – mt-perfect

MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15

BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 237/14 – OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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ECLI:DE:BGH:2016:070416UIZR237.14.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. April 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, war seit dem Jahr 2007 in Frankreich und Deutschland in der Arbeitnehmerüberlassung tätig und im Handelsregister mit der Firma „MT-PERFECT GmbH“ eingetragen. Sie benutzte diese Firma in ihren Geschäftsunterlagen auch in der Schreibweise „mt-perfect GmbH“ und in Form des nachstehend abgebildeten Logos:
Die Beklagte zu 1 ist im Sommer 2011 durch die frühere Geschäftsführe-rin der Klägerin und den Beklagten zu 2 gegründet und am 17. August 2011 in das Handelsregister eingetragen worden. Seither ist die Beklagte zu 1 in der
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Arbeitnehmerüberlassung tätig. Ein Großteil der Kunden der Klägerin wechselte zur Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 benutzt zur Bezeichnung ihres Ge-schäftsbetriebs die Zeichen „mt:p-service GmbH“ und „MT:P-Service GmbH – Personal und Promotion“ sowie das nachfolgend wiedergegebene Logo:
Die Klägerin hat behauptet, am 2. Oktober 2011 sei außer den vorgenannten Zeichen auch die Bezeichnung „mt:Perfect GmbH“ auf der Homepage der Be-klagten zu 1 abrufbar gewesen.
Die Klägerin beauftragte einen Büroservice in Frankfurt am Main mit der Durchführung der Außenkontakte und trat in der Folgezeit in erheblich reduzier-tem Umfang im Geschäftsverkehr auf. Sie hat vorgetragen, ihr Geschäftsbetrieb sei zwar im September 2011 nahezu zum Erliegen gekommen. Sie sei aber nach wie vor geschäftlich tätig und um einen Neuaufbau ihres Unternehmens bemüht gewesen. Sie habe versucht, neue Geschäftsräume anzumieten, ihre finanziellen und steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen und habe Schriftwech-sel mit einem Softwareanbieter und einem Internetprovider geführt.
Mit einer Abmahnung vom 24. Januar 2012 beanstandete die Klägerin, die Beklagte habe durch die Verwendung der vorgenannten Bezeichnungen ihr Unternehmenskennzeichenrecht verletzt.
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Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß unter Androhung nä-her bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen (Ziffer 1 des Te-nors),
die Bezeichnungen „mt:Perfect GmbH“ und/oder „mt:p-service GmbH“ und/oder „MT:P Service GmbH – Personal und Promotion -“ auch in der Form (…)
[Es folgt das oben abgebildete Logo]
für einen auf Personaldienstleistungen ausgerichteten Geschäftsbetrieb zu be-nutzen oder benutzen zu lassen und/oder die genannten Bezeichnungen im ge-schäftlichen Verkehr für Personaldienstleistungen zu benutzen.
Das Landgericht hat weiter den auf Schadensersatzfeststellung (Ziffer 2 des Tenors) und Auskunft (Ziffer 3 des Tenors) gerichteten Klageanträgen stattgegeben und der Klägerin einen Teil des geltend gemachten Abmahnkos-tenersatzes zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt haben. Die Klägerin ist am 4. Juni 2013 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit mit Wirkung ab dem 5. Juni 2013 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Kläge-rin hat in der Berufungsinstanz weiter erklärt, ihre Ansprüche in erster Linie auf das Geschäftsabzeichen (Logo), hilfsweise auf ihre Firma und weiter hilfsweise auf das Unternehmenskennzeichen „mt:perfect“ zu stützen. Sie hat beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Unter-lassungsausspruch gemäß Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Landgerichts für die Zeit bis zum 4. Juni 2013 aufrechterhalten wird und der Feststellungsan-spruch gemäß Ziffer 2 sowie der Auskunftsanspruch gemäß Ziffer 3 des Tenors des Urteils des Landgerichts auf Handlungen bis zum 4. Juni 2013 beschränkt werden.
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren
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Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt ge-stellten Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-zu ausgeführt:
Die Kennzeichenrechte der Klägerin seien im Zeitpunkt der von ihr gel-tend gemachten Verletzungshandlung am 2. Oktober 2011 bereits erloschen gewesen. Von einer nur vorübergehenden Benutzungsunterbrechung, die nicht zum Erlöschen der Kennzeichenrechte führe, könne nicht ausgegangen wer-den. Die Klägerin habe den Vortrag der Beklagten nicht bestritten, Inhaberin der für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung erforderlichen behördlichen Ge-nehmigung sei die bei der Klägerin im September 2011 ausgeschiedene Ge-schäftsführerin gewesen. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegten eine nachfolgende Tätigkeit der Klägerin in diesem Sektor nicht. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, sich unverzüglich um eine neue behördliche Erlaubnis bemüht zu haben. Sie habe lediglich vorgetragen, eine solche Er-laubnis beantragt zu haben, die ihr im Oktober 2012 versagt worden sei, ohne den Zeitpunkt der Antragstellung zu nennen oder eine Kopie des Antrags vorzu-legen. Den Beweisangeboten der Klägerin, gerichtet auf die Vernehmung von Zeugen, die Beiziehung der Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit sowie die Einholung einer amtlichen Auskunft, sei nicht nachzugehen, da dies einer Aus-forschung gleichkomme. Da mithin davon auszugehen sei, dass die Klägerin nicht zeitnah nach September 2011 die behördliche Erlaubnis beantragt habe, reiche es für einen Fortbestand des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nicht aus, dass diese – wie im nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Juli 2014 vorgetragen – versucht habe, neue Geschäftsräume anzumieten und ihre steu-erlichen und finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, sowie Schriftwechsel mit
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ihrem Softwareanbieter und Internet-Provider geführt habe. Diese Aktivitäten hätten auch andere Geschäftsbereiche betreffen können als die Arbeitnehmer-überlassung.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-folg.
1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-richt die Klage auch nach Löschung der Klägerin aus dem Handelsregister we-gen Vermögenslosigkeit als zulässig angesehen.
Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat allerdings zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent. Bestehen aller-dings Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dafür reicht bei einem Aktivprozess schon die bloße Tatsache, dass die Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Ok-tober 2010 – II ZR 115/09, NJWRR 2011, 115 Rn. 22; Beschluss vom 20. Mai 2015 – VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 19, jeweils mwN).
Danach ist die Klägerin im Hinblick auf die von ihr weiterhin verfolgten Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Abmahnkostenersatz auch nach ihrer Löschung als parteifähig anzusehen.
2. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 241 Abs. 1 ZPO ist durch die Löschung gleichfalls nicht eingetreten.
Nach § 241 Abs. 1 ZPO ist ein Verfahren unterbrochen, wenn eine nicht prozessfähige Partei keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Dieser Fall ist mit der Löschung der Klägerin eingetreten, weil die Löschung zur Folge hat, dass
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der bisherige organschaftliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert und die GmbH prozessunfähig wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542; Beschluss vom 8. Oktober 2013 II ZR 269/12, juris Rn. 3). Nach § 246 Abs. 1 ZPO tritt jedoch eine Unterbre-chung des Verfahrens im Falle des Verlustes der Prozessfähigkeit nicht ein, wenn die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. So ver-hält es sich im Streitfall.
3. Zu Recht und ebenfalls von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht es als zulässig angesehen, dass die Klägerin ihren Unterlas-sungsantrag für die Zeit bis zum 4. Juni 2013 aufrechterhalten hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit mit Wirkung ab dem 5. Juni 2013 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten.
Der Gläubiger kann seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem erledi-genden Ereignis beschränken und damit verhindern, dass ein von ihm erwirkter Titel wegen der Erledigterklärung als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen entfällt, die vor dem erledigenden Ereignis began-gen worden sind. Über den prozessualen Anspruch kann dann weiterhin ent-schieden werden, soweit es um die Möglichkeit geht, das in einem bereits er-wirkten Titel ausgesprochene Unterlassungsgebot für die Vergangenheit durch-zusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 344 – Euro-Einführungsrabatt, mwN; Beschluss vom 20. Januar 2016 – I ZB 102/14, GRUR 2016, 421 Rn. 13 = WRP 2016, 477 – Erledigterklärung nach Gesetzesänderung).
4. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (§§ 15, 19 MarkenG) setzen voraus, dass es sich bei dem Geschäftsabzeichen (Logo) der Klägerin oder (im Hinblick auf den ersten Hilfsantrag) der Firma der Klägerin oder (im Hinblick auf den weiteren Hilfsantrag) der Bezeichnung „mt:perfect“ um
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ein geschütztes Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) handelt und die Beklagten ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in ei-ner Weise benutzt haben, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Mit der vom Berufungsge-richt gegebenen Begründung können die geltend gemachten Ansprüche nicht versagt werden.
a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Entstehung der von der Klägerin geltend gemachten Kennzeichenrechte getroffen. Deshalb ist auch in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass diese Rechte entstanden sind.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Unternehmenskennzei-chenrechte der Klägerin seien im Zeitpunkt der beanstandeten Zeichenverwen-dung am 2. Oktober 2011 bereits erloschen gewesen. Es hat hierzu ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht zeitnah nach September 2011 die behördliche Erlaubnis beantragt habe. Sie habe nicht vorgetragen, in der Zeit nach September 2011 auf die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gerichtete Tätigkeiten entfaltet zu haben. Deshalb reichten die Versuche der Klägerin, neue Geschäftsräume anzumieten und ihre finanziellen und steuerli-chen Verpflichtungen zu erfüllen, sowie ihr mit einem Softwareanbieter und In-ternet-Provider geführter Schriftwechsel für einen Fortbestand des Unterneh-menskennzeichens nicht aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü-fung nicht stand.
aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entfällt regelmäßig mit Aufgabe des hierdurch bezeichneten Betriebs. Einer Betriebsaufgabe steht eine wesentliche Änderung des Betriebs gleich, die dazu führt, dass der Verkehr den neuen Betrieb nicht mehr als Fortsetzung des alten ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1957 – I ZR 50/56, GRUR 1957, 550, 552 f. – Tabu II). Ausnahms-
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weise geht der Schutz nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und die Absicht sowie die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, dass die Stilllegung nach der dafür maß-geblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung er-scheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – Seicom; Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 29 = WRP 2013, 1473 – Baumann I). Die Frage, ob eine nur vorübergehende Nutzungsunterbrechung vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Hierfür sind der Zeit-raum, der Umfang und die Umstände der vorherigen Verwendung der Kenn-zeichnung sowie die Dauer und der Grund der Unterbrechung von Bedeutung (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 – I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 = WRP 2002, 1156 – FROMMIA) sowie der Umstand, ob sich der Fortsetzungswille in entsprechenden Handlungen manifestiert hat oder aufgrund besonderer Um-stände für den Verkehr nahelag (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 – I ZR 38/95, BGHZ 136, 11, 21 f. – L’Orange).
An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche Ent-stehung erforderlichen Benutzungshandlungen. Das Unternehmenskennzei-chenrecht entsteht im Falle einer originär kennzeichnungskräftigen Bezeich-nung durch ihre tatsächliche namensmäßige Benutzung, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt, ohne dass das Zeichen schon ein bestimmtes Maß an Anerkennung im Verkehr gefunden ha-ben muss (BGH, Urteil vom 5. Februar 1969 – I ZR 134/66, GRUR 1969, 357, 359 = WRP 1969, 235 – Sihl; Urteil vom 2. April 1971 – I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 = WRP 1971, 323 – Swops; Urteil vom 20. Februar 1997 – I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 – GARONOR; Urteil vom 24. April
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2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 36 = WRP 2008, 1520 – afilias.de). Die Entstehung des Unternehmenskennzeichenrechts setzt nicht voraus, dass das Unternehmen bereits gegenüber allen Marktbeteiligten oder auch nur sei-nen künftigen Kundenkreisen in Erscheinung getreten ist (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 36 – afilias.de). Liegt eine nach diesem Maßstab hinreichende tat-sächliche Benutzung des Zeichens vor, scheitert die Begründung eines Unter-nehmenskennzeichenrechts nicht daran, dass es an einer auf den Gegenstand des Geschäfts bezogenen behördlichen Erlaubnis fehlt. Auch für die Aufrecht-erhaltung des Kennzeichenrechts sind damit tatsächliche Benutzungshandlun-gen hinreichend, sofern sie auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lassen.
bb) Danach kann im Streitfall mit der Begründung des Berufungsgerichts ein Erlöschen der Unternehmenskennzeichenrechte der Klägerin nicht ange-nommen werden.
(1) Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, das Berufungsge-richt widerspreche sich selbst, wenn es einerseits auf die tatsächlichen Feststel-lungen im landgerichtlichen Urteil Bezug nehme und andererseits in den Ent-scheidungsgründen seines Urteils hiervon abweichende Feststellungen treffe. Das Landgericht hat festgestellt, der Geschäftsbetrieb der Klägerin sei nach dem Wechsel eines Großteils der Kunden zur Beklagten zu 1 im September 2011 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen und die Klägerin sei in der Folgezeit – wenn auch in erheblich reduziertem Umfang – im Geschäftsverkehr aufgetreten. Hierzu steht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin ha-be sich nach September 2011 nicht ernsthaft um eine Fortsetzung ihres Ge-schäftsbetriebs bemüht, nicht in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, die Klägerin habe sich nicht um eine Fortsetzung ihres Ge-schäftsbetriebs bemüht, sondern es hat diese Bemühungen lediglich als nicht ernsthaft gewertet.
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(2) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung zu strenge Anforderungen an die für eine Aufrechterhaltung des Unternehmenskennzeichenrechts erforderlichen Nutzungshandlungen gestellt und infolgedessen verfahrensfehlerhaft entscheidungserhebliches und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe im Oktober 2011 ihren Sitz nach Frankfurt am Main verlegt, dort einen Büro-Service beauftragt, am 19. Novem-ber 2011 einen Nachsendeauftrag gestellt und im April 2012 einen Maklerauf-trag zur Erlangung neuer Geschäftsräume erteilt. Ferner habe sie im Dezember 2011 und Februar 2012 finanzielle Forderungen aus ihrer Tätigkeit der Arbeit-nehmerüberlassung verfolgt, in der Zeit von November 2011 bis Januar 2012 mit ihrer Bank korrespondiert und sich um ihre steuerrechtlichen Angelegenhei-ten gekümmert. Im Dezember 2011 und Januar 2012 habe sie Beschaffungs-vorgänge für Software und Internetversorgung eingeleitet. Auch die am 6. Feb-ruar 2012 erfolgte Einreichung der vorliegenden Klage stehe im Zusammen-hang mit der Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit.
Diese von der Klägerin vorgetragenen Benutzungshandlungen sind zur Aufrechterhaltung ihrer Unternehmenskennzeichenrechte geeignet, weil sie ge-gebenenfalls nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs auf eine Fortsetzung der dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung der Klägerin schließen lassen, auch wenn die Klägerin zwischenzeitlich nicht über eine behördliche Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung verfügt hat und sich – wie das Berufungsgericht angenommen hat – nicht unverzüglich um deren Verlän-gerung bemüht haben sollte. Das Bemühen um eine für den Geschäftsbetrieb erforderliche behördliche Erlaubnis kann zwar für die Begründung oder Fort-dauer eines Unternehmenskennzeichenrechts sprechen. Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung lassen hingegen für sich genommen nicht den
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Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG führt. Die von der Klägerin geltend ge-machten Benutzungshandlungen – Verlegung des Firmensitzes, Verfolgung von Forderungen sowie Korrespondenz mit Banken, einem Makler und Dienstleis-tungsunternehmen der Internet- und Computerbranche sowie die Erhebung der vorliegenden Klage – sprechen für ein Fortdauern der wirtschaftlichen Betäti-gung unter Verwendung der hier in Rede stehenden Unternehmenskennzei-chen bis zum Zeitpunkt der Löschung der Klägerin aus dem Handelsregister am 4. Juni 2013.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in diesem Zusam-menhang nicht von Bedeutung, dass die von der Klägerin vorgetragenen Be-nutzungshandlungen auch andere Geschäftsbereiche als die gewerbliche Ar-beitnehmerüberlassung hätten betreffen können. Die Klägerin hat geltend ge-macht, diese Handlungen hätten ihrem auf Personaldienstleistungen bezoge-nen Geschäftsbetrieb gedient. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin behaupteten Benutzungshandlungen einem andersartigen Geschäftsbetrieb ge-golten haben, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Zeichen weiterhin für den bereits zuvor ausgeübten Geschäftsbetrieb genutzt hat.
5. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-gen kann auch nicht festgestellt werden, dass sich das Berufungsurteil aus an-deren Gründen – wegen Fehlens der Verwechslungsgefahr – als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Das Revisionsgericht kann zwar die Verwechslungsgefahr prüfen, wenn der hierzu erforderliche Sachverhalt feststeht und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 I ZR 23/14, GRUR 2016, 197 Rn. 40 = WRP 2016, 199 – Bounty). Im Streitfall erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche Prüfung aller-
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dings nicht. Dies gilt hinsichtlich des an dritter Stelle geltend gemachten Unter-nehmenskennzeichens „mt:perfect“ schon deshalb, weil die Beklagten geltend gemacht haben, ihre Internetseite sei nie öffentlich zugänglich gewesen.
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneu-ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird dem Vortrag der Klägerin über Benutzungshandlungen nach September 2011 nachzugehen sein, deren Vor-nahme dafür sprechen dürfte, dass es sich bei der vorherigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Klägerin nach der Verkehrsanschauung nur um eine vo-rübergehende Unterbrechung gehandelt hat, die das Fortbestehen der Kenn-zeichenrechte der Klägerin nicht berührt.

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