Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen

Die Markenverordnung, die Geschmacksmusterverordnung, die Patentverordnung und die Gebrauchsmusterverordnung wurden durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert.

Durch die Verordnung wird geregelt, dass die Klasseneinteilung und die alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza (Nizza Klassifikation) sowie die Einteilung der Klassen und Unterklassen und die Warenliste nach dem Abkommen von Locarno (Locarno Klassifikation) zukünftig nicht mehr als Anlagen zur Marken- bzw. Geschmacksmusterverordnung, sondern im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemacht werden.

Zudem wird die Frist zur Einreichung von deutschen Übersetzungen fremdsprachiger Markenanmeldungen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 MarkenV auf drei Monate verlängert. Eine weitere Änderung betrifft die Rechtsfolge bei fehlender Übersetzung. Wird die Übersetzung nicht eingereicht, gilt die Anmeldung nunmehr als „zurückgenommen“.

Darüber hinaus wird auf folgende Änderungen hingewiesen:

  • In der Marken- und Geschmacksmusterverordnung wird klargestellt, dass die Privatanschrift (Wohnsitzadresse) des Anmelders anzugeben ist, wenn dieser eine natürliche Person ist.
  • In der Patent- und Gebrauchsmusterverordnung wird das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zeichnungsbefugnis in Fällen, in denen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber tätig werden, aufgegeben (§ 4 Absatz 6 PatV, § 3 Absatz 6 GebrMV). Zukünftig ist der Nachweis der Zeichnungsbefugnis nur noch bei einer entsprechenden Aufforderung des DPMA zu erbringen.

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

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