Neben den klassischen Markenform, Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken (Kombinationsmarken), führte das Markengesetz 1996 die 3D- Marke, die Kennfadenmarke, die Hörmarke und sonstige Markenformen (zB Farbmarken, Riechmarken) ein.

§ 6 Angaben zur Markenform

In der Anmeldung ist anzugeben,ob die Marke als

1. Wortmarke (§ 7),

2. Bildmarke (§ 8),

3. dreidimensionale Marke (§ 9),

4. Kennfadenmarke (§ 10),

5. Hörmarke (§ 11) oder

6. sonstige Markenform (§ 12)

in das Register eingetragen werden soll.

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